Bulgaria 16 February 1998 Arbitration Case 59/1995 (Ball bearings case) [translation available]
[Cite as: http://cisgw3.law.pace.edu/cases/980216bu.html]
DATE OF DECISIONS:
JURISDICTION:
TRIBUNAL:
JUDGE(S):
CASE NUMBER/DOCKET NUMBER: 59/1995
CASE NAME:
CASE HISTORY: Unavailable
SELLER'S COUNTRY: [site of incorporation] Argentina (respondent)
BUYER'S COUNTRY: [site of incorporation] Bulgaria (claimant)
GOODS INVOLVED: Ball bearings
APPLICATION OF CISG: No [Tribunal held that evidence not provided to indicate that at the time of the contract, the parties had their places of business in different States]
APPLICABLE CISG PROVISIONS AND ISSUES
Key CISG provisions at issues:
Classification of issues using UNCITRAL classification code numbers:
Descriptors:
CITATIONS TO ABSTRACTS OF DECISION
(a) UNCITRAL abstract: Unavailable
(b) Other abstracts
English: Unilex database <http://www.unilex.info/case.cfm?pid=1&do=case&id=421&step=Abstract>
CITATIONS TO TEXT OF DECISION
Original language (Bulgarian): Praktika Bulgarska turgovsko-promishlena palata (BTPP) 1998-1999, No. 1 [9-10]
Translation (English): Text presented below [excerpt]; (German): Dischlieva, Erste Entscheidungen zum UN-Kaufrecht aus Bulgarien [The first rulings on the CISG from Bulgaria], in: Michael R. Will ed., Rudolf Meyer zum Abschied: Dialog Deutschland-Schweiz VII, Faculté de droit, Université de Genève (1999) 202-207 [text presented below]; see also Unilex database <http://www.unilex.info/case.cfm?pid=1&do=case&id=421&step=FullText>
CITATIONS TO COMMENTS ON DECISION
Unavailable
Case texts
English translation
German translation
English translation [excerpt] [second draft]
Queen Mary Case Translation Programme
Translation by Bojidara Borisova [*]
SUMMARY
The contracting parties' place of business is important for the determination of the applicable
law. The CISG will be applicable only if the contracting parties' places of business can be
identified either from the contract or from any dealings between, or from information
disclosed by, the parties at any time before or at the conclusion of the contract.
CASE DECISION
The contract the parties concluded does not define the applicable substantive law. The case
involves an international sale of goods, because the seller is a juristic person incorporated in
Bulgaria and the buyer is a juristic person, seated in Argentina. Both countries are
Contracting States to the CISG. The criterion applied in the CISG for the definition of the
international character of a sale of goods is not the nationality of the contracting parties but
their places of business. According to article 1(2) of the CISG, the place of business has an
importance for the application of the Convention only if it can be extracted either from the
contract or from any dealings between, or from information disclosed by, the parties at any
time before or at the conclusion of the contract.
The parties' places of business cannot be defined from the content of the contract. From the
written statement signed by the parties, one can draw the inference that the parties intend to
conclude other transactions, but there is no further information to indicate that such
transactions materialized. There was also no information given before or at the time of the
conclusion of the contract about the contracting parties' places of business. Consequently, it
must be accepted that in the relations between the contracting parties there is no relevant
information confirming that the places of business of the contracting parties are located in
different countries. Hence, it may not be substantiated that the CISG must be applied for the
regulation of this contractual relationship. This means that the general private international
law rules must be applied.
According to the general rules of conflict of law, when therå are no stipulations defining the applicable substantive law, the municipal law of the party which owes the non-monetary obligation characterizing the contract must be applied. In this case, that is Bulgarian
substantive law. This conclusion may also follow from the jurisdiction chosen by the
contracting parties, which in this case leads to the application of Bulgarian substantive law.
At the time of the conclusion of the contract, the applicable law for contracts for the
commercial sale of goods is the Bulgarian Obligations Contracts and Act (BOCA). Hence,
the provisions of the BOCA must be applied for the regulation of this claim.
[...]
FOOTNOTE
* Bojidara Borisova is a candidate for the degree of Ph.D. in Law at Sofia University "ST.Kl.Oxridski", Bulgaria.
All translations should be verified by cross-checking against the original text. ENTSCHEIDUNG Heute, den 16. Februar 1998, hat in Sofia das Schiedsgericht der bulgarischen Industrie-
und Handelskammer (BIHK) in der Besetzung mit Silvi Tchernev als Vorsitzendem und
Rusha Ivanova und Prof. Vitali Tadscher als Beisitzer die internationale Schiedssache No.
59/1995, Klage von A ./. B, Buenos Aires 1425, Juan Maria Gutieres Str. No. 3989, auf
Zahlung von US$ 392.690,- als Kaufpreis für vom Kläger an den Beklagten gemäß
Vertrag No. 209/92 vom 15.2.1992 verkaufte und übergebene, vom letzteren aber nicht
bezahlte 395 440 Kugellager verhandelt. Aufgrund der Beweiswürdigung und in Anwendung des Art. 38 der Schiedsordnung des
Schiedsgerichts der BIHK (Schiedsordnung) vom 1. Juli 1993 ergeht nach dem Bericht
des Vorsitzenden folgende Entscheidung: I. B, S.A., Republik Argentinien, Buenos Aires 1425, Juan Maria Gutieres Str. No. 3989
wird zur Zahlung folgender Beträge an A, Republik Bulgarien verurteilt: 1. US$ 370.714,- als Kaufpreis für vom Kläger an den Beklagten gemäß Vertrag
No. 209/92 vom 15.2.1992 verkaufte und übergebene, vom letzteren aber nicht bezahlte
395 440 Kugellager. Im übrigen wird die Klage als unschlüssig und unbegründet abgewiesen. 2. Verzugszinsen aus der Forderung zu 1.) ab dem 19.9.1995 in Höhe von 10
Punkten über dem Drei-Monats-LIBOR für US$. 3. Verfahrenskosten in Höhe von US$ 9.448,-. Die Entscheidung ist endgültig und bindet die Parteien; sie ist gemäß § 41 Abs. 3 Gesetz
über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (SMTA) vollstreckbar. S. Tchernev - Vorsitzender, R. Ivanova und Prof. V. Tadscher - Beisitzer ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: zur Entscheidung in der int. Schiedssache No. 59/95 des SG der BIHK I. Verfahrenseinleitung, Anträge der Parteien und Zusammensetzung des Schieds-gerichts A. Verfahrenseinleitung und Anträge der Parteien 1.1. Der Kläger A, Stadt Sopot hat gegen die Firma B Klage auf Zahlung von US$
392.690,- als Kaufpreis für vom Kläger an den Beklagten gemäß Vertrag No. 209/92 [page 202]
vom 15.2.1992 verkaufte und übergebene, vom letzteren aber nicht bezahlte 395 440
Kugellager erhoben. Nach klägerischem Vortrag sind diese Kugellager gemäß Punkt 4
des Vertrages vollzählig innerhalb der vereinbarten Frist von 30 Tagen (15.4.1992)
ausgeliefert und einem Spediteur übergeben worden. Der Kläger trägt vor, daß der Beklagte seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kauf-preises
durch Scheck mit einer Verfallzeit von 120 Tagen, gerechnet ab dem Tag der Versendung
der Ware - 16.8.92 - nicht nachgekommen sei. Er (der Kläger) habe mittels Fernschreiben
No. 2192 vom 21.8.92 das Datum der Versendung der Ware bestätigt und dabei auf die
Fälligkeitsregelung hingewiesen. Zudem habe er auch auf die Möglichkeit einer
Bezahlung durch Überweisung auf das von ihm genannte Konto aufmerksam gemacht. Nach dem klägerischen Vortrag bestreitet der Beklagte den Erhalt der vereinbarten Ware,
über den von den Parteien am 9.3.1993 ein Protokoll unterfertigt worden sei, nicht. Auf der Grundlage dieses Vortrags verlangt der Kläger Zahlung der in der Klageschrift
genannten Summe von US$ 392.690,- zuzüglich der gesetzlichen Zinsen aus diesem
Betrag ab Klageerhebung sowie der Prozeßkosten. 1.2. Der Klageschrift liegen folgende Beweismittel bei: eine Kopie der von den Prozeßparteien abgeschlossenen Vertrages No. 209/92 vom 15.2. 1992; der
Vertragsanhang No. 1, die Zollerklärungen No. 1360 vom 8.4.1992, 1359 vom 8.4.1992, 1369 vom
9.4.1992 und 1368 vom 9.4.1992; das Konnossement No. 44 vom 16.4.1992, das Fernschreiben No. 2192
vom 21.8.1992 und das Protokoll No.1 vom 9.3.1993. 2. Der Beklagte hat weder auf die Klage erwidert noch sich - persönlich oder durch einen
bevollmächtigten Vertreter - in irgendeiner anderen Weise an dem Verfahren beteiligt. B. Zusammensetzung des Schiedsgerichts 3. Da der Kläger in seiner Klageschrift weder einen Schiedsrichter noch einen Stellvertreter benannt hat,
wurde durch Verfügung des Vorsitzenden gemäß Art. 14 Abs.II der Schiedsordnung des SG an der BIHK
Polja Nedeltcheva Goleva zur Schiedsrichterin sowie Rusha Deneva Ivanova zu ihrer Vertreterin
ernannt. Im weiteren Verlauf wurde Polja Goleva gemäß Art. 16 Abs.1 Schiedsordnung auf eigenen
Antrag vom 19.9.1995 hin durch Rusha Ivanova ersetzt. Letztere hat an der Verhandlung der Sache
mitgewirkt. 4. Gemäß Art. 14 Abs.2 der Schiedsordnung wurde durch Verfügung des Vorsitzenden für die
Beklagtenseite Vitali Tadscher zum Schiedsrichter sowie Doz. Emil Georgiev zu seinem Stellvertreter
ernannt. An die im Vertrag genannte Adresse . . . wurden dem Beklagten mehrfach Abschriften der
Klageschrift als Einschreiben mit Rückantwort-schein gesandt. Diese Schreiben haben die No. 3405 und
datieren vom 27.10.1995, 27.11.1995, 24.1.1996 sowie 5.2.1997. Der Rückantwortschein des letzten
Briefes vom 5.2.1997, auf dem als Datum des Erhalts der 19.2.1997 vermerkt wurde, ist unterschrieben
zurückgesandt worden. Folglich genügt die Verfügung über die Ernennung des Schiedsrichters und
seines Stellvertreters den Anforderungen des Art. 14 Abs.2 und Art. 9 Abs.3 der Schiedsordnung, da der
Beklagte auch nach Ablauf von 50 Tagen nach Erhalt der Klageschrift keinen Schiedsrichter benannt
hat. 5. Durch Protokoll vom 10.5.1997 haben Polja Goleva und Vitali Tadscher Silvi Tschernev zum
Vorsitzenden des Spruchkörpers gewählt. Dieser hat am selben Tag schriftlich sein Einverständnis
erklärt, den Vorsitz in der Sache zu übernehmen. Der Spruchkörper wurde somit gemäß der
Schiedsordnung besetzt.[page 203] II. Mündliche Verhandlung, Ordnungsgemäße Parteiladung, Beteiligung der Parteien am
Verfahren, Möglichkeit der Verfahrensbeteiligung, Möglichkeit der Vorlage von Beweismitteln
und der Kenntnisnahme der von der Gegenseite vorge-legten Beweismittel, andere Garantien zum
Schutz der prozessualen Rechte der Parteien 6. Zustellung einer Abschrift der Klageschrift und der Beweise an den Beklagten Wie bereits oben zu Punkt 5 angeführt und aus dem vorgelegten Rückantwortschein sichtbar wird, hat
der Beklagte den Brief No. 3405 vom 5.2.1997 am 19.2.1997 erhalten. Dieser Brief, von dem eine Kopie
der Akte beigelegt ist, wurde in englischer Sprache verfaßt. Aus seinem Inhalt geht hervor, daß dem
Beklagten eine Abschrift der Klageschrift, die Beweise sowie der Schiedsordnung des SG der BIHK
zugestellt wurden. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, daß dem Beklagten die
erwähnten Unterlagen ordnungsgemäß ausgehändigt wurden und er sich auf diese Weise mit dem
Streitgegenstand sowie mit der auf die Streitigkeit anwendbaren Schiedsordnung der BIHK vertraut
machen konnte. 7. Ladung der Parteien und Möglichkeit der Verfahrensbeteiligung Die Sache wurde in öffentlichen Sitzungen am 17.9.1997 und 28.1.1998 verhandelt. 7.1. Mit Brief No. 3405 vom 10.5.1997 wurde der Kläger darüber informiert, daß die öffentliche
Verhandlung auf den 17.9.1997 angesetzt wurde. Aufgrund eines technischen Fehlers des Sekretariats
wurde in dem Brief als Verhandlungstermin 15.00 Uhr angegeben, während in dem Brief an den
Beklagten 16.00 Uhr als Uhrzeit angeführt wurde. Nachträglich wurden mit Brief vom 29.8.1997 dem
Kläger das obengenannte Datum und der für 16.30 festgelegte Verhandlungsbeginn mitgeteilt. In den zwei öffentlichen Verhandlungen erschienen als Vertreter des Klägers die Anwältinnen
Sneschana Slavova und Evelina Boschikova von der Anwaltskammer der Stadt Plovdiv. Die
Bevollmächtigung erfolgte durch eine schriftliche Vollmacht, die der Klageschrift beigelegt ist. Während
der ersten Verhandlung wurde auch eine Anwaltsvollmacht in Form eines Musterformulars vorgelegt,
die vom Geschäftsführer Christo Minkov, unterschrieben war. Die vom Kläger Bevollmächtigten haben
bezüglich des ordnungsmäßigen Vorgehens der Benachrichtigung über die Verhandlung keine
Einwände erhoben. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, daß der Kläger ordnungsgemäß zu den öffentlichen
Verhandlungen geladen wurde, daß ihm die Möglichkeit zur Teilnahme an der Verhandlung eingeräumt
wurde und er von kompetenten Personen, die er selbst hierfür ausgesucht hat, pflichtgemäß vertreten
wurde. 7.2. Dem Beklagten wurden mehrfach Briefe mit der Angabe des ersten Verhandlungstermins zugesandt,
welche von den Postbehörden als unzustellbar zurückgeschickt wurden. Um das Recht des Beklagten an
einer Beteiligung am Verfahren zu wahren, wurde dem Kläger im ersten (öffentlichen) Verhandlungstermin eine zusätzliche Gelegenheit zur Ausfindigmachung des Beklagten gewährt. Der Kläger hat am
19.9. 1997 den Botschafter der Republik Bulgarien in der Republik Argentinien in einem - der Akte
beiliegenden - Brief um Auskunft hinsichtlich Registereintragung, Sitz und Adresse der beklagten
Gesellschaft gebeten. Die Handelsvertretung an der bulgarischen Botschaft erklärte auf diese Anfrage
hin, daß die beklagte Gesellschaft unter der genannten Adresse nicht auffindbar sei, sowie daß die
Botschaft wiederholt erfolglos versucht habe, die Geschäftsleitung der Gesellschaft ausfindig zu machen
und mit ihr wegen dieses und anderer gegen sie anhängiger Verfahren in Kontakt zu treten. Nach
inoffiziellen Angaben habe . . . ihre Tätigkeit eingestellt, sei aber nicht im Handelsregister gelöscht. Die
letzte Bilanz, die von dieser Firma vorgelegt wurde, datiere vom Dezember 1989. Die Adresse, unter der die beklagte Gesellschaft geladen wurde und an die Benachrichtigungen im
Zusammenhang mit dem Verfahren gesendet wurden, ist diejenige, die im Vertrag und im als
Beweismittel vorgelegten Konnossement vom 16.4.1992 angegeben ist. Unter dieser Adresse wurde auch
einer der Briefe (5.2.1997), die eine Kopie der Klageschrift und der Anlagen enthielten, dem Beklagten
übergeben. Der Kläger hat sich zwecks Zustellung der Ladung und anderer Unterlagen und
Benachrichtigungen auch darum bemüht, eine andere Adresse ausfindig zu machen. Dabei ist eine
Anfrage an die Botschaft der Republik Bulgariens in Argentinien gerichtet worden, so daß dies als
sorgfältige Nachforschung [page 204] im Sinne von Art. 12 der Schiedsordnung und Art. 32 Abs.1 Gesetz über
internationale Handelsschiedgerichtsbarkeit charakterisiert werden kann. Deshalb ist davon auszugehen,
daß die Benachrichtigungen, Ladungen und Briefe, mit denen auf der Grundlage der genannten Texte
dem Beklagten Unterlagen zugesendet wurden, als unter der letzten bekannten Postanschrift zugegangen
gelten. Demnach ist davon auszugehen, daß der Beklagte ordnungsgemäß zu den (öffentlichen)
Verhandlungen des Schiedsgerichts geladen wurde und daß sein Recht auf Verfahrensbeteiligung gemäß
dem Gesetz und der Schiedsordnung gewahrt wurde. Seine faktische Nichtbeteiligung hat er sich somit
selbst zuzuschreiben. Der Spruchkörper ist deshalb der Ansicht, daß sämtliche Verfahrensvoraussetzungen eingehalten wurden
und daß beiden Parteien die Möglichkeit der Verfahrensbeteiligung gemäß der Schiedsordnung, dem
Gesetz über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit und in Übereinstimmung mit den weltweit
anerkannten Standards der Schiedsgerichtsbarkeit gewährt wurde. III. Zuständigkeit des SG der BIHK und anwendbares Recht 8. Punkt 9 des Vertrages, dessen Erfüllung streitgegenständlich ist, enthält eine Schieds-klausel, welche
die Zuständigkeit des Schiedsgerichts der BIHK hinsichtlich der Beilegung auftretender Streitigkeiten
begründet. 9. Der Vertrag enthält keine Vereinbarung hinsichtlich des anwendbaren materiellen
Rechts. Vorliegend handelt es sich um internationalen Warenkauf, wobei der Verkäufer
eine bulgarische juristische Person und der Käufer eine juristische Person mit Sitz in
Argentinien ist. Beide Staaten sind Vertragsstaaten der Wiener Konvention über den
internationalen Warenkauf (Konvention). Das nach der Konvention ausschlaggebende
Kriterium ist nicht das der Nationalität der Parteien des Kaufvertrages, sondern der Ort
ihrer Niederlassung. Diese Niederlassung begründet nach Art.1 Abs. 2 Konvention deren Anwendbarkeit nur
dann, wenn sie aufgrund des Vertrages, einer bereits bestehenden Geschäftsbeziehung der
Parteien oder von Angaben der Parteien vor oder bei Vertragsabschluß ermittelt werden
kann. Der Vertrag selbst macht zur Niederlassung der Parteien keine Angaben. Das
Protokoll vom 9.3.1993 besagt nur, daß die Parteien eventuell beabsichtigen, weitere
Geschäfte miteinander abzuschließen (weitere Lieferungen von Kugellagern, Turnschuhe,
Socken, Hemden usw.), macht jedoch keine Angaben über abgeschlossene Geschäfte. Die
Parteien haben auch weder vor noch anläßlich des Vertragsabschlusses Angaben über ihre
Niederlassung gemacht. Folglich ist davon auszugehen, daß in den Beziehungen zwischen
den Parteien keine rechtlich relevanten Angaben über unterschiedliche Niederlassungen
existieren, welche die Anwendbarkeit der Wiener Konvention rechtfertigen würde. Mithin
sind die allgemeinen Regeln des Kollisions-rechts anzuwenden. Gemäß dieser Regeln findet mangels Rechtswahl das Heimatrecht desjenigen
Anwendung, welcher die vertragstypische, nicht in Geld bestehende, Leistung schuldet.
Zu diesem Ergebnis kann auch mit Hilfe eines anderen Kriteriums gelangt werden,
nämlich das von den Parteien gewählte Gericht, was vorliegend wieder zur Anwendung [page 205]
bulgarischen materiellen Rechts führt. Das zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf
Kaufverträge unter Kaufleuten anwendbare Gesetz war das Gesetz über Schuldverhält-nisse und Verträge, dessen Bestimmungen auf den vorliegenden Fall anzuwenden sind. Da der Spruchkörper sich für unbestritten zuständig hält und nach seiner Überzeugung einer
Sachentscheidung auch keine anderen Hindernisse prozessualer Natur entgegenstehen, entscheidet er
nach Feststellung der Anwendbarkeit des bulgarischen materiellen Rechts und Klärung der
Tatsachengrundlage zur Sache. IV. Zum Anspruch Der Spruchkörper hält als Ergebnis der Beweiswürdigung fest: 10. Zwischen den Parteien kam ein Kaufvertrag über 395 440 Stück Kugellager mit
einem Gesamtwert von US$ 392.690,- zustande, wie sich aus dem Wortlaut des
vorgelegten Vertrages und dessen Anlage No.1, welche laut Punkt 1 integraler Vertrags-bestandteil ist, ergibt. 11. Der Kläger hat seine in Punkt 8 und 5 festgelegte Pflicht zur Übergabe der Ware an
den Spediteur erfüllt, was aus den als Beweismittel vorgelegten 4 Zollerklärungen und
dem Konnossement, sowie aus Punkt 1 des ebenfalls vorgelegten, von Vertretern beider
Seiten unterfertigten Protokolls No.1 vom 9.3.1993, hervorgeht. Ebendort wird ein
Programm hinsichtlich der Zahlung des streitgegenständlichen Betrages festgestellt,
womit der Beklagte den Erhalt der Ware anerkennt. Die vom Kläger vorgelegten Beweise - Zollerklärungen, Konnosssement und Rechnungen
- ergeben eine Differenz zwischen der vereinbarten und der tatsächlich übergebenen
Menge. Die Zahlen in den Zollerklärungen und dem Konnossement stimmen hinsichtlich
der Gesamtzahl der Kästen, in denen die Ware versendet wurde, überein. Anhand der
vorgelegten Rechnungen läßt sich feststellen, daß der Preis für alle Lieferungen US$
370.714,- beträgt. Für die Differenz zum vertraglich vereinbarten Betrag hat der Kläger
keine Beweise vorgelegt. 12. Der Vortrag des Klägers dahingehend, daß die von ihm vertragsgemäß dem Spediteur
übergebene Ware vom Beklagten nicht bezahlt wurde, wurde vom letzteren in keiner
Weise widerlegt. Kommt es über die Vertragserfüllung zum Streit, so hat der Käufer die
Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen nachzuweisen. Der Spruchkörper hält es
deshalb für erwiesen, daß der Beklagte dem Kläger den vertraglich geschuldeten
Kaufpreis in Höhe von US$ 370.714,- nicht bezahlt hat. Dieser Preis entspricht (dem
Umfang) der vom Kläger erbrachten Leistung (s.oben). Hinsichtlich des geforderten Restbetrags ist die Klage als unschlüssig und unbegründet
abzuweisen. 13. Der Kläger verlangt weiter den "gesetzlichen Zins" aus der streitgegenständlichen Forderung ab dem
Tag der Klageerhebung. Es handelt sich insoweit um Verzugszinsen im Sinne von Art. 86 Abs. 1 GSV.
Da [page 206] bulgarisches Recht Anwendung findet, ist der gesetzliche Zinssatz gemäß Verordnung des
Ministerrates No. 72 /1994 zu berechnen, und beträgt 10 Punkte mehr als der Drei-Monats-LIBOR für
US$. V. Kosten 14. Verfahrenskosten sind die gezahlte Schiedsgebühr in Höhe von Lewa 634.973,- sowie das
Anwaltshonorar gemäß Rechtsberatungsvertrag No. 191 vom 29.8.1995 in Höhe von Lewa 50.000,-.
Insgesamt belaufen sich die Kosten auf Lewa 684.973,-. Davon entfällt auf den Beklagten der Anteil, der
dem teilweisen Obsiegens des Klägers entspricht, also 94.40%. Da die Vollstreckung der Entscheidung im Ausland zu erwarten ist, muß die Summe in US$
umgerechnet werden, wobei hinsichtlich der Schiedsgebühr der Wechselkurs vom 24.10.1995 - dem
Datum, an dem die Gebühr gezahlt wurde -, hinsichtlich des Anwaltshonorars der Wechselkurs vom
29.8.1995 - dem Tag der Begleichung der Honorarforderung, zugrundezulegen ist. Umgerechnet ergibt
das die Summe von US$ 9.273,- für die Schiedsgebühr und US$ 735,- Anwaltskosten. Die in US$
umgerechneten Verfahrenskosten betragen somit US$ 10.008,-, wovon auf den Beklagten 94,40%,
mithin US$ 9.448,- entfallen. Der Beklagte wird zur Zahlung dieser Summe an den Kläger verurteilt.[page 207]Arbitration Tribunal of Bulgarian Chamber of Commerce & Industry
Case No. 59/95 of 16 February 1998
Case text (German translation)
Arbitration Case 56/1995, 16 February 1998
Biljana Dischlieva
Pace Law School
Institute of International Commercial Law - Last updated June 25, 2003