Switzerland 28 May 2002 Federal Supreme Court (Lumber case) [translation provided (excerpt)]
[Cite as: http://cisgw3.law.pace.edu/cases/020528s1.html]
DATE OF DECISION:
JURISDICTION:
TRIBUNAL:
JUDGE(S):
CASE NUMBER/DOCKET NUMBER: 4C.395/2001/rnd
CASE NAME:
CASE HISTORY: 1st instance [-]; 2d instance Obergerichts des Kantons Thurgau 10 July 2001
SELLER'S COUNTRY: Switzerland (plaintiff)
BUYER'S COUNTRY: Switzerland (defendant)
GOODS INVOLVED: Lumber
APPLICATION OF CISG: No [dicta reference to CISG Article 39]
APPLICABLE CISG PROVISIONS AND ISSUES
Key CISG provisions at issue:
Classification of issues using UNCITRAL classification code numbers:
39A11 [Requirement to notify seller of lack of conformity: degree of specificity required]
Descriptors:
CITATIONS TO ABSTRACTS OF DECISION
(a) UNCITRAL abstract: Unavailable
(b) Other abstracts
English: Unilex database http://www.unilex.info/case.cfm?pid=1&do=case&id=815&step=Abstract
CITATIONS TO TEXT OF DECISION
Original language (German): Text presented below; see also cisg-online.ch website <http://www.cisg-online.ch/cisg/urteile/676.htm>; Unilex database http://www.unilex.info/case.cfm?pid=1&do=case&id=815&step=FullText
Translation (English): Excerpt provided with presentation of German text
CITATIONS TO COMMENTS ON DECISION
English: CISG-AC advisory opinion on Examination of the Goods and Notice of Non-Conformity [7 June 2004] (this case and related cases cited in addendum to opinion); [2005] Schlechtriem & Schwenzer ed., Commentary on UN Convention on International Sale of Goods, 2d (English) ed., Oxford University Press, Art. 39 para. 6
Go to Case Table of ContentsSource: Internet website of the Schweizerisches Bundesgericht <http://www.bger.ch>
28 May 2002 [4C.60/2001/rnd]
[Subsection 2.2.1.2. of Section D of this opinion contains a paragraph interpreting the specificity requirement recited in Article 39(1) CISG. An English translation of this paragraph is provided.]
I. Zivilabteilung
Bundesrichterinnen und Bundesrichter Walter, Präsident, Corboz, Klett, Rottenberg Liatowitsch, Favre Gerichtsschreiberin Boutellier.
X. ________ AG,
gegen
A.________,
Kaufvertrag
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 10. Juli 2001
Sachverhalt
A. A.a A.________ (Kläger) und die X.________ AG (Beklagte) stehen seit 1995 in geschäftlichen Beziehungen. Am 22. November 1998 bot der Kläger der Beklagten eine Partie Ahorn-Rundhölzer zum Kauf an, und es kam zu einem Vertragsabschluss, wonach die Beklagte Holz in gleicher Qualität und zu gleichen Preisen wie bei der vorangegangenen Lieferung kaufe. Die Ahorn-Rundhölzer wurden im Oktober und November 1998 geschlagen, vom Gemeindeförster vermessen, klassiert und in Holzmasslisten aufgenommen. Die Lieferung an die Beklagte erfolgte am 6., 7. und 21. Januar 1999. Am 12. Januar 1999 stellte der Kläger für die beiden ersten Lieferungen und am 22. Januar 1999 für die dritte Lieferung Rechnung im Gesamtbetrag von Fr. 13'496.45 (Fr. 250.--/m3 für Rundhölzer bis 29 cm Durchmesser und Fr. 300.--/m3 für Rundhölzer ab 30 cm Durchmesser). Zusammen mit den Lieferscheinen erhielt die Beklagte jeweils eine Liste mit quantitativen Angaben der gelieferten Rundhölzer.
A.b Am 22. Januar 1999 erhob die Beklagte schriftlich "Mängelrüge" mit folgendem Wortlaut: "Wir bedauern, Ihnen mitteilen zu müssen, dass die Ahorn-Lieferungen aus der Gemeinde B.________ (Transport durch C.________) qualitativ weit unter früheren Lieferungen liegt. Viele Stämme weisen lediglich Emballage-Qualität auf und können auch von uns nicht mehr verarbeitet werden. Wir stellen Ihnen daher das Holz wieder zur Verfügung. Es liegt auf der Sägerei D.________. Gerne erwarten wir Ihre Stellungnahme".
Sowohl die Beklagte als auch der Kläger liessen das Holz von der schweizerischen Handelsbörse begutachten. In der von der Beklagten in Auftrag gegebenen Expertise vom 30. März 1999 hielt der Gutachter der Schweizerischen Handelsbörse, G. Morandini fest, dass die Ahorn-Rundholz-Partie rein qualitativ einen schlechten Eindruck mache und die Klassierung durch den Förster zu Unrecht am oberen Ende der Skala erfolgte. Eine nicht umfassende Nachmessung habe starke Massdifferenzen ergeben, die Partie käme auf höchstens Fr. 132.-- je m3 zu stehen. Als Kompromiss schlug dieser Gutachter eine Einigung auf der genannten Preisbasis vor.
Mit Verfügung vom 27. April 1999 bewilligte das Vizegerichtspräsidium Weinfelden auf Gesuch der Beklagten den Notverkauf, der Anfang Juni 1999 erfolgte und einen Erlös von Fr. 4'692.40 erbrachte.
B. Am 1. Juli 1999 stellte der Kläger beim Bezirksgericht Steckborn das Begehren, die Beklagte sei zur Zahlung von Fr. 13'496.45 nebst Zins, zuzüglich Umtriebsentschädigung und Zahlungsbefehlkosten zu verpflichten; der Rechtsvorschlag in der entsprechenden Betreibung sei aufzuheben. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage mit der Begründung, sie habe Wandelung erklärt; der Kaufvertrag sei rückabzuwickeln und der Kläger zu verpflichten, die weiteren Schäden zu tragen, unter Anrechnung des ihm zustehenden Erlöses aus dem Notverkauf.
Das Bezirksgericht wies die Klage mit Urteil vom 26. Oktober/8. November 2000 ab. Es kam zum Schluss, dass der Kaufvertrag aufgrund der vorliegenden Mängel rückabzuwickeln sei.
C. Auf Berufung des Klägers hiess das Obergericht die Klage mit Urteil vom 10. Juli 2001 im Betrag von Fr. 13'496.45 nebst Zins gut und beseitigte den Rechtsvorschlag in der Betreibung in diesem Umfang. Es kam zum Schluss, die Mängelrüge der Beklagten sei zu wenig substanziiert und daher nicht rechtsgenügend. Somit seien die Voraussetzungen für eine Wandelung bzw. Minderung nicht gegeben und es könne offen bleiben, ob die Ahorn-Lieferung mangelhaft war oder nicht.
D. Gegen diesen Entscheid hat die Beklagte am 10. Dezember 2001 beim Bundesgericht Berufung erhoben. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Klage abzuweisen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Kläger schliesst auf Abweisung der Berufung, eventualiter sei die Beklagte zur Bezahlung von Fr. 9'447.50 zuzüglich Zins zu verurteilen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Beklagte macht in der Berufung geltend, dass die Argumentation der Vorinstanz offensichtliche Widersprüche aufweise.
2. Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Mängelrüge der Beklagten vom 22. Januar 1999 sei zu wenig substanziiert und somit nicht rechtsgenügend; daher seien die Voraussetzungen für eine Wandelung bzw. Minderung verwirkt und es könne offen bleiben, ob die Ahorn-Lieferung mangelhaft war oder nicht. Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe Art. 201 OR verletzt, denn die Mängelrüge vom 22. Januar 1999 genüge den Anforderungen an die Substanziierung.
Die Mängelrüge ist nichts weiter als eine zur Erhaltung der Gewährleistungsansprüche erforderliche Erklärung, welche die Vorstellung des Empfängers über die Mängel zum Ausdruck bringt und die Gewährspflicht des Verkäufers negativ in dem Sinne eingrenzt, dass dieser in Bezug auf nichtangezeigte Mängel von der Gewährleistung befreit wird (BGE 107 II 437 zum Werkvertrag). Notwendiger Inhalt der Anzeige der Mängel bildet die Angabe, inwieweit die Kaufsache als mangelhaft betrachtet wird (Zehnder, Die Mängelrüge im Kauf-, Werkvertrags- und Mietrecht, SJZ 96 [2000] 545 ff., 546), d.h. inwieweit sie den vertraglich vorausgesetzten oder zugesicherten Eigenschaften nicht entspricht (Art. 197 Abs. 1 OR; BGE 114 II 239 E. 5a/aa; vgl. auch 100 II 30 E. 2 S. 32 zum Werkvertrag; 124 III 456 E. 4d/aa, je mit Hinweisen). Es genügt nicht, wenn der Käufer allgemein seine Unzufriedenheit äussert, ohne konkret die Mängel zu benennen (Honsell, a.a.O, N. 10 zu Art. 201 OR; Giger, a.a.O., N. 63 zu Art. 201 OR; Oser/Schönenberger, a.a.O. N. 28 zu Art. 201 OR; Guhl/Koller, a.a.O., § 42 N. 28, S. 385; Tercier, a.a.O., N. 428). Hingegen reicht die blosse Angabe der ungünstigen Wirkungen, wie zum Beispiel "Ware ist so schlecht, dass sie nicht verarbeitet werden kann" (Gsell, Die Mängelrüge beim Kauf nach schweizerischem Obligationenrecht, Zürich 1926, S. 59, FN. 1). Die Rüge muss inhaltlich sachgerecht substanziiert sein und zum Ausdruck bringen, dass die Lieferung nicht als vertragsgemäss anerkannt und der Lieferant haftbar gemacht wird (für den Werkvertrag BGE 107 II 172 E. 1a mit Hinweisen). Die Anforderungen an die inhaltliche Substanziierung ergeben sich aus dem Zweck der Anzeige. Diese soll dem Verkäufer die Art, den Umfang und die Gründe der Beanstandung zur Kenntnis bringen, damit er entscheiden kann, wie er sich im Hinblick auf die in Aussicht stehende Haftung verhalten will. Welche Angaben zu diesem Zweck erforderlich sind, hängt von den Umständen ab (BGE 22, 498 E. 2, S. 503; Honsell, a.a.O., N. 10 zu Art. 201 OR; Giger, a.a.O., N. 62 zu Art. 201 OR). Nach dem im Privatrecht geltenden Vertrauensprinzip sind Willenserklärungen so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie de gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 126 III 119 E. 2a S. 120 mit Hinweisen), ohne dass dem Zweck der Anzeige widersprechende formelle Anforderungen zu stellen sind (vgl. für das im Verfahrensrecht aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleitete Verbot des überspitzten Formalismus BGE 127 I 31 E. 2a). Auch mit Blick auf die hier streitige Vorstellungsäusserung des Käufers ist entscheidend, dass der Verkäufer nach Treu und Glauben ohne Mühe erkennen kann, welche Mängel gerügt sind.
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods [abgekürzt CISG], SR 0.221.211.1), welchem auch die Schweiz beigetreten ist, verlangt in Art. 39, dass der Käufer innerhalb einer angemessenen Frist (längstens zwei Jahre nach Übergabe) dem Verkäufer die Vertragswidrigkeit der Ware anzeigt, und deren Art genau bezeichnet, ansonsten verliert er das Recht sich auf Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen. Durch die Rüge soll der Verkäufer so informiert werden, dass er sich ein Bild über die Vertragswidrigkeiten machen und die notwendigen Schritte ergreifen kann. Die Rüge dient nicht dazu, den Käufer mit dem Risiko der Vertragswidrigkeit zu belasten, daher dürfen an die Substanziierung der Rüge keine übermässig hohe Ansprüche gestellt werden (Hans-Josef Vogel, Die Untersuchungs- und Rügepflicht im UN-Kaufrecht, Bonn 2000, S. 95 f.).
[The United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods of 11 April 1980 (CISG), which Switzerland has ratified, provides in its Art. 39 that the buyer loses the right to rely on a lack of conformity of the goods if he does not give notice to the seller specifying the nature of the lack of conformity within a reasonable time (at the latest within a period of two years after the goods were handed over). The purpose of the notice is to adequately inform the seller, so that he may form an opinion of the breach of contract and can take the necessary steps to remedy the non-conformity. The notice requirement is not supposed to burden the buyer with the risk of the defect. Therefore, the demands for a sufficient specification of the defect may not be set too high (cf. Hand-Josef Vogel, Die Untersuchjungs- und Rügeplicht im UN-Kaufrecht [Duty to examine the goods and obligation to give notice of defects in UN Sales Law], Bonn 2000, p. 95 et seq.)]
In einem Urteil von 1895 wurde die Rüge einer Käuferin von ca. 600 Käselaibern als ungenügend qualifiziert. Nach der Bestimmung des Kaufvertrages durfte die Käuferin nicht die ganze Lieferung zurückweisen, sondern nur die fehlerhaften Stücke. Die Käuferin liess den Verkäufer im Ungewissen, auf welche Lieferung sich die Beanstandung bezog und gab auch die Anzahl der schadhaften Stücke nicht an (BGE 21, 570). Als inhaltlich hinreichend erachtet wurde dagegen in einem Urteil aus dem Jahr 1896 die Mängelrüge, die Maschinen entsprächen nicht den Prospekten, und die Art der Ausführung der Maschinen sei im Ganzen so schlecht, dass sie nicht weiterverkauft werden könnten. Eine förmliche Beschreibung der Mängel wurde in diesem konkreten Fall nicht gefordert; die Aufzählung aller einzelnen Mängel wäre eine so grosse, umfangreiche Arbeit gewesen, dass dies für die Erstattung einer blossen Mängelanzeige unzumutbar wäre (BGE 22, 498). Als inhaltlich hinreichend wurde die Mängelrüge auch in einem Urteil von 1896 erachtet. Entscheidend war, dass die Verkäuferin aus der Reklamation ersehen konnte, aus welchen Gründen die Ware beanstandet wurde und welche Mängel die Käuferin festgestellt hatte (BGE 22, 566). In einem Entscheid aus dem Jahre 1898 wurde eine Mängelrüge als teilweise genügend erachtet. Der Käufer von Fahrrädern rügte, die Lieferung sei nicht gemäss Katalog und Vertrag erfolgt und die Untersuchung habe ergeben, dass anderes Material verwendet wurde, als in der Preisliste angegeben. Diese Rüge wurde hinsichtlich des verwendeten Stahls als ausreichend, jedoch bezüglich der allgemeinen Bemerkung (nicht katalogs- und vertragskonform) als ungenügend erachtet. Der Verkäufer habe nicht erkennen können, welche Mängel gerügt werden wollten, da der Katalog eine Reihe von Eigenschaften hervorgehoben habe (BGE 24 II 62). Im Jahr 1906 erachtete das Bundesgericht bei einem Kaufvertrag über einen Kesselwagen Alicantewein, der als Verschnittwein verwendet werden sollte, die Rüge "da nach Untersuchung 0,174 zu viel flüchtige Säure, als Verschnittwein ungeeignet und nur 13,54 Alkohol" ohne weitergehende Begründung unter den gegebenen Umständen als genügend substanziiert (BGE 32 II 294). In einem Urteil von 1912 wurde bei einem Kauf von Erbsen die Rüge, die Erbsen enthielten Fliegen und die Lieferung werde daher der Verkäuferin wieder zur Verfügung gestellt, als inhaltlich genügend substanziiert angesehen, da sie die Aufzählung der wichtigsten festgestellten Mängel enthielt, sowie die Ankündigung, dass die Käuferin aus diesen Mängeln sämtliche Rechtsfolgen ziehe (BGE 38 II 542).
Amtlich publizierte Entscheide zu den inhaltlichen Anforderungen an die Mängelrüge beim Kaufvertrag gibt es seither nicht mehr. In einem unpublizierten Entscheid vom 4. November 1992 (Urteil 4C.224/1992 E. 3b mit Hinweisen) war die Rüge eines Schreiner- und Tischlermeisters zu beurteilen, der eine Hobelmaschine gekauft hatte. Er hatte bestandet, die Maschine werde den Ansprüchen seines Berufes nicht gerecht; insbesondere verfüge sie nicht über eine genügende Hobelkapazität, die Tische hielten starkem Druck nicht stand und die Motorenleistung befriedige nicht. Diese Mängelrüge wurde als hinreichend substanziiert erachtet, da sie die Beanstandungen genügend deutlich aufzeige.
3. Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängeln der Kaufsache vor, so hat der Käufer die Wahl, mit der Wandelungsklage den Kauf rückgängig zu machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des Minderwertes der Sache zu fordern (Art. 205 Abs. 1 OR). Auch wenn Wandelungsklage erhoben wird, steht es dem Richter frei, bloss Ersatz des Minderwertes zuzusprechen, sofern die Umstände es nicht rechtfertigen, den Kauf rückgängig zu machen (Art. 205 Abs. 2 OR).
Die Vorinstanz hat offen gelassen, ob die Ware überhaupt mangelhaft war. Sie hat entgegen der ersten Instanz angenommen, es sei ohne Beweisverfahren wohl kaum möglich, aufgrund der Akten einen Mangel zu bejahen. Damit fehlen die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zur Beurteilung, ob die Beklagte die Gewährleistung zu Recht beansprucht hat, und ob gegebenenfalls der Mangel so schwer wog, dass Wandelung gerechtfertigt sei. Weder der Hauptantrag der Beklagten auf Abweisung der Klage, noch die Anträge des Klägers auf Bestätigung des angefochtenen Urteils und Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung des vollen Kaufpreises, und auch nicht der Eventualantrag des Klägers auf einen geminderten Kaufpreis, lassen sich gestützt auf die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz beurteilen.
4. Die Berufung ist im Sinne des Eventualantrages der Beklagten teilweise gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne von Art. 64 OG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beklagte obsiegt mit ihren Rechtsbegehren somit teilweise. Die materielle Frage der Mangelhaftigkeit ist noch offen. Dies rechtfertigt 3/4 der Gerichtskosten dem Kläger und 1/4 der Beklagten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 3 OG). Dementsprechend hat der Kläger der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 3 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
- 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 10. Juli 2001 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird zu ¾ dem Kläger und zu ¼ der Beklagten auferlegt.
- 3. Der Kläger hat der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
- 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Mai 2002
Im Namen der I. Zivilabteilung
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Case text (original German text)
Swiss Federal Supreme Court (Schweizerisches Bundesgericht)
Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mike Gessner, Rheinstrasse 10, Postfach 731, 8501 Frauenfeld,
Kläger und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Geosits, Geschäftshaus "Rondo", Löwenstrasse 16, Postfach, 8280 Kreuzlingen.
des Schweizerischen Bundesgerichts
Pace Law School
Institute of International Commercial Law - Last updated August 15, 2005
Comments/Contributions
Go to Database Directory ||
Go to CISG Table of Contents
|| Go to Case Search Form || Go to Bibliography