Go to Table of Contents cisgw3 case presentation BGer 22 December 2000 [4C.296/2000/rnd]
Source: Internet website of the Schweizerisches Bundesgerichts <http://www.bger.ch>
22 December 2000 [4C.296/2000/rnd] Es wirken mit: Bundesrichterinnen und Bundesrichter Walter,
Präsident, Corboz, Klett, Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler
und Gerichtsschreiber Huguenin.
Roland Schmidt GmbH, Kindberg 15, D-87490 Haldenwang,
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Jörg Schoch, Marktplatz 4, 9004 St. Gallen,
Textil-Werke Blumenegg AG, Blumenegg, 9403 Goldach, Beklagte
und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans
Henzen, Eisenbahnstrasse 41, Postfach 228, 9401 Rorschach,
betreffend
hat sich ergeben:
A. Die Roland Schmidt GmbH mit Sitz in Haldenwang,
Deutschland (Klägerin), handelt mit Textilmaschinen. Die
Textil-Werke Blumenegg AG mit Sitz in Goldach im Kanton
St. Gallen (Beklagte) versuchte 1998 ihre gebrauchten Textilmaschinen zu veräussern. Nachdem es im Dezember 1998 zu
Kontakten zwischen den Gesellschaften gekommen war, sandte
die Beklagte der Klägerin anfangs Januar 1999 eine Liste der
zum Verkauf angebotenen Maschinen samt "Preisgebot". Am
12. Januar 1999 besichtigte Roland Schmidt in Begleitung von
zwei Interessenten aus dem Iran verschiedene Maschinen. Am
folgenden Tag erklärte Roland Schmidt sein Interesse an bestimmten Maschinen, war aber mit den Preisen nicht einverstanden.
Mit Schreiben vom 24. Februar 1999 wandte sich die
Klägerin erneut an die Beklagte und meldete unter Bezugnahme
auf die Maschinenliste neu ihr Interesse an einer Rotationsdruckmaschine "Stork" RDIV Airflow A 640.000 samt Zubehör
an. Aus diesem Brief und einer am 1. März 1999 von der Beklagten ausgestellten Auftragsbestätigung geht hervor, dass
die Maschine an die Interessenten aus dem Iran weiter verkauft werden sollte. Nachdem die Beklagte ihre Bereitschaft
zum Verkauf der Maschine am 26. Februar 1999 schriftlich bestätigt hatte, übermittelte ihr die Klägerin am 9. März 1999
per Telefax eine "Einkaufsbestätigung" mit detaillierter Beschreibung der Ausstattung der Maschine samt Zubehör. Festgehalten wurde unter anderem, dass die Maschine mit einer
"Rapportausrüstung 641 mm - 1018 mm" versehen sei. Vermerkt
wurde sodann, die Maschine sei "komplett und funktionsbereit
wie besichtigt".
Am 9. März 1999 unterzeichneten Beklagte und Klägerin einen Kaufvertrag mit folgendem - hier nur auszugsweise
wiedergegebenem - Wortlaut:
"Die Parteien vereinbaren den Verkauf von
aus dem Eigentum der Verkäuferin TWB an die Käuferin
Roland Schmidt GmbH zu einem Preis von DEM 233'000. -
Für den Verkauf gelten folgende Konditionen:
1. Der Preis versteht sich ab Platz exklusive Demontage,
Verladung, Transport, Versicherung usw.. Diese Leistungen werden durch die Käuferin oder ein von ihr
beauftragtes Unternehmen erbracht. Die verursachten
Kosten werden vollumfäglich von der Käuferin getragen.
2. Die Abholung hat nach vorheriger Terminansprache bis
spätestens 30. Juni 1999 zu erfolgen.
3. Der Kaufpreis ist zahlbar:
30 % Anzahlung = DEM 69'900. - sofort
70 % Restzahlung = DEM 163'100. - vor Demontagebeginn
Erfolgt die Abholung nicht bis zum unter Punkt 2 aufgeführten Datum, so kann die Verkäuferin ohne weiteres vom Vertrag zurücktreten. Die Anzahlung verfällt
in diesem Fall als Konventionalstrafe an die Verkäuferin.
4. (...)
5. Die aufgeführten Verkaufsgegenstände werden von der
Käuferin im vorhandenen Zustand übernommen, jegliche
Garantie oder Gewährleistung der Verkäuferin werden
wegbedungen."
Nachdem die Klägerin am 11. März 1999 die Anzahlung
von DEM 69'900. - geleistet hatte, besichtigte Roland
Schmidt vierzehn Tage später die Maschine erneut und stellte
dabei fest, dass sie nur für eine Rapportlänge von 641 mm
ausgerüstet war. Mit Brief vom 12. April 1999 wandte sich
die Klägerin an die Beklagte und rügte das Fehlen von Schablonenhalterköpfen für eine Rapportlänge von 1018 mm. Sie berief sich darauf, dass im Vertrag ausdrücklich eine "Rapportausrüstung 641 mm - 1018 mm" zugesichert worden sei. Da
gebrauchte Schablonenhalter nicht erhältlich seien und neue
Halter DEM 99'000. - kosten würden, stellte die Klägerin die
Beklagte vor folgende Wahl:
"Alternative 1:
Sie akzeptieren, dass der Kaufvertrag nicht dem bestätigten Lieferumfang entspricht und Sie treten von dem
Vertrag zurück unter Rückzahlung der von uns geleisteten
Anzahlung in Höhe von DM 69'900. -.
Alternative 2:
Sie akzeptieren einen Preisnachlass von DM 60'000. -,
indem Sie sich mit diesem Betrag an dem Kaufpreis neuer
Schablonenhalter beteiligen. Das bedeutet, dass Sie ca.
60 % der entstehenden Zusatzkosten tragen und der Käufer
ca. 40 %."
Mit Schreiben vom 13. April 1999 lehnte die Beklagte diese Vorschläge ab und hielt am Vertrag fest, indem sie
darauf hinwies, dass die Klägerin am 9. März 1999 selbst erklärt habe, sie kaufe die Maschine "komplett und funktionsbereit wie besichtigt". Die Angabe zur Rapportausrüstung im
Kaufvertrag bezeichne lediglich den technischen Bereich,
lasse aber keine Schlüsse auf das Mass der vorhandenen
Schablonenköpfe zu.
Am 26. April 1999 schrieb die Klägerin der Beklagten, sie werde unter Verzicht auf nachträgliche Leistung
nach Art. 107 OR die Maschine nicht abnehmen, sofern ihr
nicht bis zum 10. Mai 1999 zugesichert werde, dass "vertragsgemäss eine Maschine verkauft wird, die über eine Rapportausrüstung zwischen 641 mm und 1018 mm funktionsbereit
verfügt". Als die Beklagte auf ihrem Standpunkt beharrte,
erklärte die Klägerin am 4. Juni 1999 ihren Verzicht auf
nachträgliche Leistung gemäss Art. 107 Abs. 2 OR. Die Beklagte teilte darauf am 1. Juli 1999 schriftlich mit, dass
sie gestützt auf dessen Ziffer 3 vom Vertrag vom 9. März
1999 zurücktrete unter Einbehaltung der Anzahlung als Konventionalstrafe.
B. Im September 1999 reichte die Roland Schmidt GmbH
beim Handelsgericht des Kantons St. Gallen Klage gegen die
Textil-Werke Blumenegg AG ein. Die Klägerin verlangte die
Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Fr. 87'920. -
nebst 5 % Zins seit 4. Juni 1999. Mit Urteil vom 21. August
2000 wies das Handelsgericht die Klage ab.
C. Mit Berufung beantragt die Klägerin dem Bundesgericht, den Entscheid des Handelsgerichts aufzuheben und die
Beklagte zur Zahlung von Fr. 87'920. - nebst 5 % Zins seit
4. Juni 1999 zu verpflichten, eventualiter die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung,
soweit auf sie einzutreten sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Vorinstanz hält fest, die Parteien hätten die
im Vertrag verwendete Beschreibung "Rapportausrüstung 641 mm
- 1'018 mm" zwar unterschiedlich verstanden, es sei aber zu
einem normativen Konsens gekommen. Im Hinblick auf die in
der Einkaufsbestätigung vom 9. März 1999 von der Klägerin
abgegebene Erklärung, wonach sie die Maschine "komplett und
funktionsbereit wie besichtigt" übernehme, habe die Beklagte
annehmen dürfen, dass auch die Klägerin davon ausgehe, die
Maschine weise keine Ausrüstung für eine Rapportlänge von
1018 mm auf. Auf der Grundlage der auf das Vertragsverhältnis anwendbaren Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods [abgekürzt CISG],
SR 0.221.211.1; Inkrafttreten für die Schweiz am 1. März
1991 und für Deutschland am 1. Januar 1991), insbesondere
von Art. 8 Abs. 2 CISG, sei der Vertrag normativ als in diesem Sinne zustande gekommen zu betrachten.
Die Vorinstanz zieht sodann als möglich in Betracht, dass Roland Schmidt die Rapportausrüstung der Maschine bei der ersten Besichtigung am 12. Januar 1999 nicht
näher untersucht und seine Vorstellung deshalb nicht der
Wirklichkeit entsprochen hat. Sie lässt indessen offen, ob
sich die Klägerin beim Vertragsschluss in einem Erklärungsirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 3 OR befunden habe,
denn diese habe nie eine Erklärung gemäss Art. 31 Abs. 1 OR
abgegeben, dass sie den Vertrag nicht halte. Im Übrigen erbringe die Klägerin den Nachweis nicht, dass die Beklagte
wusste oder wissen musste, dass die Klägerin von einer falschen Vorstellung ausgegangen sei. Mithin sei anzunehmen,
dass für die Beklagte der Erklärungsirrtum der Klägerin
nicht erkennbar gewesen sei. Es sei deshalb von der Gültigkeit des Vertrages in der Lesart der Beklagten auszugehen.
2. Mit ihrer Berufung möchte die Klägerin zunächst gewisse Ergänzungen des von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalts erwirken. So sei von Bedeutung, dass die Beklagte an die 60 Maschinen zum Verkauf angeboten habe und
die Klägerin ursprünglich eine andere als die den Streitgegenstand bildende Maschine inspiziert habe. Nicht alle zu
den Maschinen gehörenden Hilfs- und Bestandteile seien zusammen mit jenen aufgestellt gewesen. Relevant sei ferner,
dass heute alle bekannten "Stork"-Rotationsdruckmaschinen
eine stufenlos einstellbare Rapportlänge zulassen würden,
worauf der Vermerk "Rapportausrüstung von 641 - 1018 mm"
explizit hingewiesen habe. Die Klägerin sei davon ausgegangen, dass auch die von ihr erworbene Maschine auf diese Weise konstruiert sei und habe sich deshalb anlässlich der Besichtigung nicht über das Vorliegen dieses Konstruktionsmerkmals vergewissern müssen.
Unvollständigkeit des Sachverhalts im Sinne von
Art. 64 OG setzt eine unrichtige Rechtsanwendung durch die
Vorinstanz voraus. Diese hat den Sachverhalt ungenügend
festgestellt, wenn sie in der Rechtsanwendung eine auf die
Streitsache anzuwendende Norm des Bundesrechts übersehen,
zu Unrecht für unmassgeblich gehalten oder unrichtig ausgelegt und deshalb den Tatbestand unvollständig erfasst hat.
Die Feststellungen sind daher nur zu ergänzen, wenn die Anwendung des massgebenden Rechts es erheischt, nicht dagegen,
um zu ermöglichen, an sich zutreffend erkanntes Recht abweichend anzuwenden. Zudem hat die Partei, welche den Sachverhalt berichtigt oder ergänzt wissen will, darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen, denn eine Ergänzung
setzt voraus, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im
kantonalen Verfahren prozesskonform aufgestellt, von der
Vorinstanz aber zu Unrecht für unerheblich gehalten oder
übersehen worden sind, was wiederum näher anzugeben ist; andernfalls gelten die Vorbringen als neu und sind damit unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c und d OG; BGE 119 II 353
E. 5c/aa S. 357; 115 II 484 E. 2a S. 485 f.).
Weshalb das Verfahren nicht spruchreif sein soll,
legt die Klägerin nicht dar und ist nicht ersichtlich. Sie
unterlässt es darüber hinaus, rechtsgenügend aufzuzeigen,
dass sie die betreffenden Behauptungen im kantonalen Verfahren prozesskonform mit den zugehörigen Beweisofferten erhoben hat. Das Urteil ist daher aufgrund des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts zu fällen.
3. Zur Hauptsache wendet sich die Klägerin mit der Berufung gegen die Auffassung der Vorinstanz, wonach sie nie
erklärt habe, den Vertrag wegen Irrtums nicht halten zu wollen. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe in Verletzung
von Art. 31 OR missachtet, dass die Rückforderung bereits
erbrachter Leistungen als stillschweigende Anfechtung bzw.
unterbleibende Genehmigung des Vertrages zu gelten habe.
Nach Auffassung der Klägerin hätte das Handelsgericht bei
richtiger Rechtsanwendung feststellen müssen, dass sie mehrfach innert Jahresfrist die Rückerstattung der geleisteten
Anzahlung verlangt habe. Daraus hätte die Vorinstanz
schliessen müssen, dass der Vertrag aufgrund des Erklärungsirrtums und der stillschweigenden Anfechtungserklärung dahingefallen sei.
a) Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 3 des
Haager Übereinkommens betreffend das auf internationale
Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende
Recht vom 15. Juni 1955 (SR 0.221.211.4) das schweizerische
Recht für subsidiär zu den Bestimmungen des CISG anwendbar
erklärt. Gemäss Art. 4 lit. a CISG enthält dieses keine Regeln über die Gültigkeit des Vertrages oder einzelner Vertragsbestimmungen, weshalb jene des schweizerischen Obligationenrechts zur Anwendung kommen. Gegen diese zutreffende
Erwägung der Vorinstanz wendet die Klägerin zu Recht nichts
ein. Die Vorinstanz hat den von der Klägerin behaupteten
Irrtum als Erklärungsirrtum im Sinne von Art. 23 Abs. 1
Ziff. 3 OR qualifiziert. Sie liess jedoch offen, ob ein solcher vorlag. Diese Frage braucht in der Tat nicht beantwortet zu werden, wie sich nachfolgend zeigen wird.
b) Ein Vertrag wird nicht nur dann genehmigt, wenn
die irrende Partei die einjährige Anfechtungsfrist von Art.
31 Abs. 1 OR unbenutzt ablaufen lässt, sondern auch dann,
wenn sie innerhalb dieser Frist der Gegenpartei zu erkennen
gibt, dass sie den Vertrag halten will. Diese Äusserung kann
ausdrücklich oder konkludent erfolgen (Schmidlin, Berner
Kommentar, N. 122 ff. zu Art. 31 OR). Konkludente Genehmigung liegt insbesondere vor, wenn die irrende Partei in
Kenntnis des Irrtums die Erfüllung des Vertrages verlangt
oder Ansprüche aus Sachgewährleistung geltend macht
(Schwenzer, Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 1996, N. 17
zu Art. 31 OR; Schmidlin, a.a.O., N. 119 ff. zu Art. 28 OR;
von Tuhr/Peter, Allgemeiner Teil des schweizerischen Obligationenrechts, Bd. I, 3. Auflage, S. 330 f., insbes. Fn 13).
Nach verbindlicher Feststellung der Vorinstanz hat
die Klägerin der Beklagten am 26. April 1999 eine Erfüllungsnachfrist angesetzt unter Androhung des Verzichts auf
die nachträgliche Leistung. Am 4. Juni 1999 erklärte sie gestützt auf Art. 107 Abs. 2 OR ihren Verzicht auf die nachträgliche Leistung und stellte eine Schadenersatzforderung
im Ausmass des Erfüllungsinteresses (Rückzahlung der Anzahlung und Ersatz für entgangenen Gewinn) in Aussicht. Entsprechend lauteten auch die Begehren der im September 1999
eingeleiteten Klage. Wer indessen verzugsrechtlich vorgeht,
setzt die Gültigkeit des Vertrages voraus. Darin liegt eine
für die Beklagte erkennbare Genehmigung des Vertrages durch
die einen Irrtum beanspruchende Klägerin. Aus den vorinstanzlichen Feststellungen ergibt sich im Übrigen, dass die
Klägerin in jenem Zeitpunkt in Kenntnis des behaupteten Irrtums gehandelt hat. Sie ist damit von der Berufung auf Irrtum ausgeschlossen.
4. Die Klägerin macht weiter geltend, die Vorinstanz
habe die Sachgewährleistungsproblematik verkannt, namentlich
den Umstand, dass die Beklagte eine Rapportausrüstung 641 -
1018 mm zugesichert habe und dafür nach Art. 197 OR hafte.
Die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht abgeklärt, wie es sich
mit den zugesicherten Eigenschaften verhalte, und der Klägerin verunmöglicht zu beweisen, dass auch nach Expertenmeinung die Umschreibung der Rapportlänge für eine "Stork"-Maschine dem Verständnis der Klägerin entspreche.
Eine allfällige Sachmängelhaftung richtet sich in-
dessen nicht nach Art. 197 OR, sondern nach Art. 35 CISG,
wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat (vgl. Staudinger/
Magnus, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Wiener UN-
Kaufrecht (CISG), Berlin 1999, Rz. 2 zu Art. 35). Danach hat
der Verkäufer Ware zu liefern, die in Menge, Qualität und
Art sowie hinsichtlich Verpackung oder Behältnis den Anfor-derungen des Vertrages entspricht. Welche Warenbeschaffenheit im Einzelnen vereinbart wurde und zum Vertragsinhalt
gehört, ist nötigenfalls durch Auslegung zu ermitteln, die
nach Art. 8 CISG zu erfolgen hat. Art. 35 CISG enthält keine
spezifische Regelung für zugesicherte Eigenschaften in der
Art von Art. 197 OR. Vielmehr hat der Verkäufer grundsätzlich für alle Eigenschaften einzustehen, die der Käufer nach
dem Vertrag von der Ware erwarten darf (Schwenzer, in:
v. Caemmerer/Schlechtriem, Kommentar zum einheitlichen UN-
Kaufrecht, - CISG -, 2. Auflage, München 1995, Rz. 37 f. zu
Art. 35; Staudinger/Magnus, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 35;
Conrad, Die Lieferung mangelhafter Ware als Grund für eine
Vertragsaufhebung im einheitlichen UN-Kaufrecht (CISG) unter
Berücksichtigung des öffentlichrechtlich bedingten Sachmangels, Zürich 1999, S. 17). Gerade diese - objektive - Auslegung hat das Handelsgericht vorgenommen, indem es entschied,
die Klägerin sei nicht zur Erwartung berechtigt gewesen, auf
der gekauften Maschine auch ohne Nachrüstung Rapportlängen
von 1018 mm drucken zu können. Die Beklagte habe annehmen
dürfen, die Klägerin habe erkannt, dass mit dem Hinweis auf
die Rapportausrüstung lediglich die technische Angabe eines
Bereichs möglicher Rapportlängen gemeint sei, die bei geeigneter Ausstattung gedruckt werden könnten. Inwiefern das
Handelsgericht damit gegen Normen des CISG, insbesondere ge-
gen Art. 8 Abs. 2 CISG verstossen haben soll, wonach Erklärungen so auszulegen sind, wie eine vernünftige Person in
gleicher Stellung wie die andere Partei sie unter den gleichen Umständen aufgefasst hätte, zeigt die Klägerin in der
Berufung nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Die Klägerin ist fachkundig und wusste, dass ihr nicht eine neue,
sondern eine vor rund vierzehn Jahren gebaute, mithin eine
nicht dem neuesten Stand der Technik entsprechende Maschine
angeboten wurde. Es lag daher an ihr, sich über die Funktionsweise und Ausrüstung der Maschine ins Bild zu setzen,
was sie aber offenbar erst nach Vertragsschluss getan hat.
Vor diesem Hintergrund ist mit Art. 8 Abs. 2 CISG ohne weiteres vereinbar, wenn die Vorinstanz der Beklagten zubilligt, sie habe annehmen dürfen, die Klägerin habe den Vertrag in Kenntnis der technischen Möglichkeiten der Maschine
und deren Ausrüstung abgeschlossen. Aus diesen Gründen ist
mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die verkaufte Maschine als im Sinne von Art. 35 Abs. 1 CISG vertragskonform
bereit gestellt zu betrachten ist. Damit erweist sich der
von der Klägerin geltend gemachte Gewährleistungsanspruch
wegen Sachmängeln als unbegründet.
5. Gemäss dem angefochtenen Urteil war die Beklagte
nach der Weigerung der Klägerin, die gekaufte Maschine bis
spätestens am 30. Juni 1999 abzuholen, gestützt auf Ziff. 3
Abs. 2 des Kaufvertrages vom 9. März 1999 ohne weiteres zum
Vertragsrücktritt berechtigt. Die Klägerin wendet dagegen
ein, die Erklärung des Vertragsrücktritts verstosse gegen
Treu und Glauben, weil im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung
festgestanden habe, dass sie die Maschine nicht abholen werde. Zudem habe ihre eigene Erklärung, auf die nachträgliche
Leistung zu verzichten, die Rücktrittsmöglichkeit der Beklagten obsolet werden lassen.
Nach der Funktion und dem Sinn, welchen die Klausel
von Ziff. 3 Abs. 2 innerhalb des Vertragsganzen erfüllen
soll, ist die Möglichkeit des Rücktritts gerade auch für den
Fall vorgesehen, dass die Käuferin die Maschine nicht innerhalb der vereinbarten Frist abholen will. Entsprach das Vorgehen der Beklagten aber dem, was für die Klägerin erkennbar
im Vertrag vorgesehen war, bleibt kein Platz für Vertrauensschutz. Die Erklärung des Vertragsrücktritts verstiess deshalb nicht gegen Treu und Glauben. Die Klägerin verkennt sodann, dass ihr Verzicht auf die nachträgliche Leistung unter
den gegebenen Umständen keinen Rücktritt vom Vertrag als
Ganzes bedeutete. Die Erklärung der Beklagten, vom Vertrag
zurückzutreten, das heisst auf die Abwicklung der Gesamtheit
des Vertrages zu verzichten, war demnach im Zeitpunkt der
Abgabe der Erklärung nicht obsolet geworden. In diesem Punkt
erweist sich die Berufung ebenfalls als unbegründet. Keine
Einwände werden im Übrigen gegen die Erwägung des Handelsgerichts erhoben, wonach mit Ziff. 3 Abs. 2 des Vertrages ein
Haftgeld vereinbart worden sei, dessen Höhe angemessen und
vom Richter nicht herabzusetzen sei. Insoweit ist das angefochtene Urteil vom Bundesgericht nicht zu überprüfen (Art.
55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 116 II 745 E. 3 S. 748 f. mit Hinweisen).
6. Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann, und das angefochtene
Urteil zu bestätigen.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist die Gerichtsgebühr der Klägerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Diese hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren
zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons
St. Gallen vom 21. August 2000 wird bestätigt.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'500. - wird der Klägerin auferlegt.
3. Die Klägerin hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000. - zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Dezember 2000
Case text (original German text)
Swiss Federal Supreme Court (Schweizerisches Bundesgericht)
Kaufvertrag,
Im Namen der I. Zivilabteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Pace Law School
Institute of International Commercial Law - Last updated April 18, 2002
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