Go to Database Directory || Go to Bibliography
Reproduced with permission of Recht in Africa (2001) 163-176
Ulrich G. Schroeter [*]
Zusammenfassung
I. Einleitung
II. Die regionale Rechtsvereinheitlichung in der OHADA
Zusammenfassung
Das im Rahmen der Vereinten Nationen entwickelte UN-Kaufrechtsübereinkommen aus dem
Jahre 1980 schafft heute bereits für über 50 Staaten ein einheitliches Recht für den
grenzüberschreitenden Warenkauf; Schätzungen zufolge fällt über zwei Drittel des weltweiten
Handels unter das UN-Kaufrecht. Obwohl ein funktionierendes und modernes internationales
Warenkaufrecht gerade für die Staaten Afrikas eine wichtige Voraussetzung für wirtschaftliches
Wachstum darstellt, haben bisher jedoch nur wenige afrikanische Staaten das UN-Kaufrecht
ratifiziert. Im Falle der 16 Mitgliedstaaten der Organisation pour l'harmonisation en Afrique
du droit des affaires (OHADA) könnte einer der Gründe für diese Zurückhaltung darin zu
finden sein, dass in diesen Staaten seit 1998 ein regional vereinheitlichtes Kaufrecht in Kraft ist,
das inhaltlich weitgehend dem Modell des UN-Kaufrechts nachgebildet wurde. Der vorliegende
Beitrag untersucht, an welchen Stellen die Verfasser des OHADA-Kaufrechts von diesem
Vorbild abgewichen sind und andere Lösungen bevorzugt haben, und nimmt eine kritische
Bewertung der Unterschiede zwischen beiden Regelwerken vor.
I. Einleitung
Das UN-Kaufrechtsübereinkommen (CISG) [1] zählt mit mittlerweile 58 Vertragsstaaten bereits
heute zu den weltweit erfolgreichsten Konventionen auf dem Gebiet der internationalen
Privatrechtsvereinheitlichung; der Beitritt weiterer Staaten zum CISG ist zu erwarten.[2] Obwohl
im Kreise der augenblicklichen Vertragsstaaten alle fünf Kontinente vertreten sind, sind
insoweit gewisse regionale Schwerpunkte unübersehbar: Während neben 12 der 15 EU-Staaten,
allen drei NAFTA-Staaten und Australien/Neuseeland auch zahlreiche ehemalige Comecon-Staaten und südamerikanische Handelsnationen dem CISG beigetreten sind, wurde das
Übereinkommen auf dem afrikanischen Kontinent bislang erst durch eine vergleichsweise
geringe Anzahl von Staaten ratifiziert.[page 163]
Die lediglich sieben afrikanischen Staaten, die das CISG in Kraft gesetzt haben,[3] sind dabei
geographisch über den gesamten Kontinent verstreut; zudem ist auch die zeitliche Geltung des
Einheitskaufrechts unter ihnen sehr uneinheitlich: Während Ägypten, Lesotho und Sambia zu
den weltweit ersten Vertragsstaaten zählten, trat das CISG etwa für Burundi und Mauretanien
erst vor kurzem in Kraft. Die aufgezeigte Zurückhaltung Afrikas gegenüber dem UN-Kaufrecht
stößt in Fachkreisen auf Verwunderung, waren doch eine ganze Reihe afrikanischer
Delegationen an der Schaffung des Übereinkommens auf der Diplomatischen Konferenz 1980 in
Wien beteiligt. Es ist zudem unter afrikanischen Autoren anerkannt, dass den Interessen und
Bedürfnissen handeltreibender Parteien aus Entwicklungsländern durch das UN-Kaufrecht
Rechnung getragen wird;[4] auch das einflussreiche Asian-African Consultative Committee hatte
die Annahme des CISG befürwortet.[5] Obwohl sich folgerichtig zahlreiche Stimmen im
regionalen Schrifttum engagiert für eine weitreichende Ratifizierung des UN-Kaufrechts in
Afrika ausgesprochen haben,[6] ist eine solche zur Zeit nicht abzusehen; während vereinzelt [7] durch
einen zukünftigen Beitritt Südafrikas ein Anstoß für weitere Ratifizierungen durch Staaten des
südlichen Afrikas erwartet wird, sind entsprechende Tendenzen in den übrigen Teilen des
Kontinents nicht auszumachen.
Die Regelungen des UN-Kaufrechts haben jedoch in West- und Zentralafrika seit dem 1.1.1998
gleichsam mittelbar Verbreitung erfahren: Seit diesem Datum ist in den 16 Mitgliedstaaten der
seit 1995 bestehenden Organisation pour l'harmonisation en Afrique du droit des affaires
(OHADA) [8] ein einheitliches Handelsrecht [9] in [page 164] Kraft, dessen Bestimmungen über den Warenkauf
weitgehend dem CISG nachgebildet wurden. Diese sollen im folgenden im Überblick dargestellt
und daraufhin untersucht werden, inwiefern die Verfasser des fünften Buches des AUDCG von
dem Vorbild des UN-Kaufrechts abgewichen sind und welche Rückwirkungen sich durch diese
Form der regionalen Rechtsvereinheitlichung auf das CISG selbst ergeben.
II. Die regionale Rechtsvereinheitlichung in der OHADA
Die OHADA wurde von einer Gruppe afrikanischer Staaten mit dem Ziel gegründet, in den
Mitgliedstaaten ein modernes und einheitliches Wirtschaftsrecht zu schaffen.[10] Die beteiligten
Staaten sind ganz überwiegend aufgrund ihrer Vergangenheit als französische Kolonien
frankophon und verfügen zudem weitgehend über eine einheitliche Währung, den CFA-Franc.[11]
Auch in rechtlicher Hinsicht bestand schon vor Beginn der regionalen
Rechtsvereinheitlichungsbemühungen eine gewisse Einheitlichkeit, da das französische Recht
auch nach der Unabhängigkeit von Frankreich weiterhin galt;[12] eine spezielle Kodifikation des
Warenkaufrechtes fehlte jedoch.[13]
1. Die OHADA
Bei der OHADA selbst handelt es sich um eine supranationale Organisation, deren
Leitungsorgan, der Ministerrat (Conseil des Ministres), sich aus den Finanz- und
Justizministern der beteiligten Staaten zusammensetzt. Der Ministerrat erlässt einstimmig
Rechtsakte in Form von sogenannten "Actes Uniformes" (AU), die nach ihrem Erlass als
Einheitsrecht unmittelbar in den Mitgliedstaaten gelten und dabei abweichendem nationalem
Recht, älteren wie jüngeren Datums, vorgehen.[14] Die AU ähneln insofern EG-Verordnungen
(Art. 249 Abs. 2 EG). Vorbereitet wird ihr Erlass [page 165] vom Sekretariat (Secrétariat Permanent) der
OHADA in Zusammenarbeit mit den Regierungen der Mitgliedstaaten.[15]
Zur Sicherung der einheitlichen Auslegung der AU wurde ein gemeinsamer Gerichtshof (Cour
Commune de Justice et d'Arbitrage) mit Sitz in Abidjan (Elfenbeinküste) geschaffen.[16] Dem
Gerichtshof, der schon während der Schaffung neuen OHADA-Einheitsrechts durch die
Erstattung von Gutachten über den Entwurf des betreffenden AU beteiligt wird, können dabei
in Verfahren vor Gerichten der Mitgliedstaaten, die OHADA-Recht betreffen, Fragen über die
Auslegung des Einheitsrechts vorgelegt werden, vergleichbar dem Vorabentscheidungverfahren
vor dem EuGH.[17] Darüber hinaus fungiert er, anders als der EuGH, zusätzlich als
letztinstanzliches Kassationsgericht in vor mitgliedstaatlichen Gerichten anhängigen Verfahren
und entscheidet in dieser Funktion über Tatsachen- und Rechtsfragen.[18]
2. Der AUDCG
Der Acte uniforme sur le droit commercial général (AUDCG) gehört zu den ersten von der
OHADA erlassenen einheitsrechtlichen Akten. Bei der Schaffung der kaufrechtlichen
Vorschriften im fünften Buch des AUDCG haben sich die Verfasser erklärtermaßen stark am
UN-Kaufrecht orientiert, das man als modernes und international akzeptiertes Regelungsmodell
schätzte.[19] Dabei wurde der Anwendungsbereich der Art. 202-288 AUDCG weiter gefasst als der
des CISG, da der AUDCG nicht nur grenzüberschreitende Warenkäufe regelt (wobei
internationale Kaufverträge innerhalb der OHADA ebenso erfasst werden wie solche mit in
Drittstaaten niedergelassenen Parteien), sondern gleichermaßen auch nationale (interne)
Warenkäufe.[20] Nicht vom Einheitsrecht erfasst werden gemäß Art. 203 AUDCG lediglich
Verbraucherkäufe, wobei es dabei - anders als nach Art. 2 lit. a CISG - nicht auf die
Erkennbarkeit des persönlichen Gebrauchs ankommt.
Wie schon das CISG, so regelt auch der AUDCG nicht alle mit einem Kaufvertrag in
Zusammenhang stehende Fragen; eine ergänzende IPR-Norm enthält er jedoch [page 166] nicht.[21] Art. 205
AUDCG ordnet insofern für im AUDCG nicht geregelte Fragen die Geltung des "Droit
commun" an und stellt damit eine taugliche Norm zur Lückenfüllung bei internen Kaufverträgen
bereit; soweit internationale Verträge betroffen sind, muss mangels einer einheitlichen
Kollisionsnorm weiterhin auf das nationale (unvereinheitlichte) IPR zurückgegriffen werden.[22]
III. Das Recht des Warenkaufs in den OHADA-Staaten im Vergleich zum CISG
Obwohl viele Vorschriften des CISG wörtlich in den Text des AUDCG übernommen wurden,[23]
enthält jener jedoch, wie noch zu zeigen sein wird, auch signifikante Abweichungen vom UN-Kaufrecht. Im folgenden sollen die wichtigsten Übereinstimmungen und Abweichungen von
AUDCG und CISG erläutert werden.
Vorauszuschicken ist, dass die Geltung des AUDCG nicht pauschal ausgeschlossen werden
kann; Art. 6 CISG wurde nicht übernommen.[24] In zahlreichen Einzelvorschriften wird jedoch
klargestellt, dass die Parteien von den AUDCG-Regelungen Abweichendes vereinbaren können.
Wie nach UN-Kaufrecht können dabei auch nach AUDCG Kaufverträge grundsätzlich formfrei
geschlossen werden.[25] Gewisse Klarstellungen erfolgten im AUDCG in Punkten, wo sich die
Unvollkommenheit einzelner Bestimmungen im UN-Kaufrecht schon herausgestellt hat; so
nennt etwa Art. 209 AUDCG, der Art. 13 CISG entspricht, auch Übermittlung per Telefax als
der (vereinbarten) Schriftform genügend.[26] Generell fällt auf, dass unbestimmte Rechtsbegriffe
wie "angemessen" und "vernünftig" (etwa als Maßstab für Fristen oder ein gebotenes
Verhalten) im AUDCG erheblich seltener verwendet werden als im CISG.
1. Vertragsschluss
Die Vertragsschlussregeln [27] ähneln sehr weitgehend den entsprechenden Bestimmungen in Art.
14-24 CISG; die Vorschriften in Art. 210-218 AUDCG wurden überwiegend sogar wortgleich
aus dem UN-Kaufrecht übernommen. Einzelne Regelungen des CISG fanden jedoch keinen
Eingang in den AUDCG; zu nennen sind [page 167] hier insbesondere Art. 14 Abs. 2 CISG, demzufolge
eine Publikumsofferte im Zweifel eine invitatio ad offerendum darstellt, Art. 18 Abs. 3 CISG,
nach dem unter bestimmten Voraussetzungen in einem konkludenten Verhalten [28] eine wirksame,
nicht zugangsbedürftige Annahme liegen kann, und schließlich Art. 19 Abs. 3 CISG, der im
Sinne einer Auslegungsregel [29] eine Reihe von Regelungsgegenständen aufzählt, die - sind sie in
der Annahme abweichend vom Angebot geregelt - die Annahme zum Gegenangebot machen.
Überwiegend handelt es sich um Normen, die lediglich eine Klarstellung enthalten; in der
praktischen Anwendung dürften sich zwischen beiden Regelwerken daher wohl keine
maßgeblichen Unterschiede ergeben.[30]
Die Verfasser des AUDCG haben jedoch die Gelegenheit wahrgenommen, im AUDCG den
zwischen Art. 14 Abs. 1 und 55 CISG bestehenden Widerspruch bezüglich der Frage
aufzulösen, ob ein Vertrag auch mit unbestimmtem Kaufpreis wirksam geschlossen werden
kann: Während dies unter dem UN-Kaufrecht sehr umstritten [31] ist, wird durch Art. 235 AUDCG [32]
klargestellt, dass ein Vertragsschluss nach den Vorschriften des AUDCG ohne Preisfestlegung
nicht möglich ist. Diese Entscheidung ist bedauerlich, trägt sie doch den Bedürfnissen des
Handels kaum Rechnung.[33]
2. Vertragsverletzungsbegriff
Der AUDCG übernimmt den einheitlichen Begriff der Vertragsverletzung des UN-Kaufrechts,[34]
wonach die Verletzung einer vertraglich übernommenen Pflicht, gleich worin diese besteht, der
anderen Partei im Grundsatz stets dieselben Rechtsbehelfe eröffnet.[35] Als Ausnahme von diesem
Grundsatz setzen einige wenige Rechtsbehelfe (Vertragsaufhebung, Nachlieferung) eine
besonders schwerwiegende Pflichtverletzung voraus, die das UN-Kaufrecht als "wesentliche
Vertragsverletzung" bezeichnet. Dem Begriff der wesentlichen Vertragsverletzung kommt [page 168]
damit im Rechtsbehelfssystem des internationalen Kaufrechts eine zentrale Bedeutung zu;[36] er wird in Art. 25 CISG definiert.
Der AUDCG enthält eine funktionell vergleichbare Norm in Art. 248. Hier fällt zunächst auf,
dass der darin verwandte Begriff - "manquement essentiel" - vom Wortlaut des CISG
abweicht.[37] Im übrigen übernimmt die Vorschrift die Legaldefinition aus Art. 25 HS. 1 CISG
jedoch wörtlich; die entscheidende Abweichung findet sich dann in dem begrenzenden Element
im 2. HS der Vorschrift: Während nach CISG eine wesentliche Vertragsverletzung ausscheidet,
wenn die eingetretenen Folgen für die vertragsbrüchige Partei nicht vorhersehbar waren, liegt
ein manquement essentiel nach Art. 248 AUDCG dann nicht vor, wenn der Vertragsbruch auf
Einwirkung eines Dritten oder höherer Gewalt (force majeure) beruht.[38] Da ein Tun oder
Unterlassen eines Dritten häufig (mit-)ursächlich für eine Nichterfüllung von Pflichten ist, wird
somit die Wesentlichkeit einer Vertragsverletzung schon deshalb regelmäßig zu verneinen sein.
Force majeure-Fälle finden zudem nach dem UN-Kaufrecht lediglich im Rahmen des Art. 79
CISG und auch nur dann Beachtung, wenn die vertragsbrüchige Partei nach den getroffenen
Absprachen keine garantieähnliche, unbedingte Einstandspflicht trifft; eine solche vertragliche
Risikoverteilung wird aber häufig zu bejahen sein.[39] Selbst wo Art. 79 CISG danach eingreift,
schränkt es lediglich den Schadenersatzanspruch ein.[40] Es bleibt abzuwarten, ob der von seiner
Vorbildnorm erheblich abweichende Art. 248 AUDCG mit dem übrigen, auf Art. 25 CISG
abgestimmten Rechtsbehelfssystem brauchbar zusammenspielt.
3. Rügefrist
Die Ausgestaltung der Rügefrist in Art. 39 CISG und die Folgen ihrer Versäumung für den
Käufer gehörten auf der Diplomatischen Konferenz zur Schaffung des UN-Kaufrechts 1980 in
Wien zu den umstrittensten Fragen überhaupt, an denen die Konferenz fast gescheitert wäre.[41]
Die Vertreter der Entwicklungsländer wandten sich dabei vor allem gegen die Ausschlussfrist in
Art. 39 Abs. 2 CISG, wonach der Käufer alle Rechtsbehelfe verliert, wenn er eine
Vertragswidrigkeit der Ware nicht spätestens zwei Jahre nach deren Übergabe gerügt hat. Der
mühsam gefundene Kompromiss [42] bestand in der Aufnahme des Art. 44 CISG in den [page 169]
Übereinkommenstext, dem zufolge ein Verstoß gegen die in Art. 39 Abs. 1 CISG festgelegte
Pflicht, innerhalb "angemessener Frist" zu rügen, dann nicht zu einem vollständigen
Rechtsbehelfsverlust führt, wenn der Käufer für die Unterlassung der Rüge eine "vernünftige
Entschuldigung" hat.[43] Die Folgen einer Rügeversäumung wurden somit durch Art. 44 CISG
erheblich abgemildert, um das Übereinkommen auch für die Staaten der Dritten Welt akzeptabel
zu machen.
Vor diesem Hintergrund ist die Lösung der Fristfrage in Art. 228, 229 AUDCG schlichtweg
überraschend: Während Art. 228 AUDCG generell eine Rüge innerhalb angemessener Frist
verlangt und dabei Art. 39 Abs. 1 CISG wörtlich übernimmt,[44] legt Art. 229 AUDCG einen
vollständigen Rechtsbehelfsverlust bereits nach einem Jahr fest und halbiert somit die in Wien
so heftig attackierte Ausschlussfrist des Art. 39 Abs. 2 CISG.[45] Eine dem Art. 44 CISG
entsprechende Bestimmung fehlt darüber hinaus im AUDCG völlig.[46] Zusammenfassend kann
damit festgehalten werden, dass die - praktisch überaus wichtige - Rügefrist im AUDCG eine
erheblich schärfere Ausgestaltung erfahren hat als im UN-Kaufrecht.
4. Haftung für vices cachés
Eine weitere erhebliche Abweichung von der Rechtslage nach UN-Kaufrecht bringt sodann Art.
231 Abs. 1 AUDCG mit sich, der - inhaltlich an Art. 1641 des französischen Code civil
angelehnt - eine gesonderte Verkäuferhaftung für vices cachés (also versteckte Mängel; Art.
231 Abs. 1 AUDCG spricht von "defaut caché"[47]) einführt. Da der einheitliche
Vertragsverletzungsbegriff des UN-Kaufrechts, der vom AUDCG übernommen wurde, die
Haftung des französischen Rechts für versteckte Mängel jedoch gerade einschließen soll,[48] drohen hier Friktionen mit den bereits erörterten Artt. 224-229 AUDCG: Zum einen dürfte es
schwierig sein, den Haftungsmaßstab des Art. 231 Abs. 1 AUDCG von dem des Art. 224
AUDCG abzugrenzen, dem Art. 35 CISG wörtlich entspricht.[49] Zum anderen wird Art. 231
AUDCG nicht von der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit erfasst, weshalb ihm in der Praxis
leicht die Funktion eines "Sicherheitsventils" zukommen könnte, [page 170] mittels dessen die den
Verkäufer schützende Wirkung der Artt. 228f. AUDCG ausgehebelt wird.
In Art. 231 Abs. 2 AUDCG wird sodann bestimmt, dass die soeben beschriebene Haftung für
vices cachés nicht nur im Verhältnis von Verkäufer zu Käufer eingreift, sondern bei einem
Weiterverkauf ebenso jedem weiteren Abnehmer gegenüber Zwischenhändlern und Hersteller
zugute kommt. Mit dieser Norm, deren Inhalt wiederum dem französischen Recht entnommen
ist, geht der AUDCG deutlich über den Regelungsbereich des UN-Kaufrechts hinaus, welches
selbst für Direktansprüche außerhalb einer unmittelbaren kaufvertraglichen Beziehung nicht gilt[50]
(solche nach konkurrierendem nationalen Recht bestehende Ansprüche allerdings wohl auch
nicht ausschließen will).[51]
5. Rechtsbehelfe des Käufers
Das System der den Vertragsparteien bei Pflichtverletzung des Vertragspartners zustehenden
Rechtsbehelfe wurde aus dem UN-Kaufrecht übernommen, jedoch mit verschiedenen, praktisch
wichtigen Modifikationen. Der Käufer kann zunächst gemäß Art. 250 AUDCG vom Verkäufer
Erfüllung verlangen [52] und ihm hierzu eine Nachfrist setzen;[53] jener hat ggf. gemäß Art. 252, 253
seinerseits ein Recht zur Nacherfüllung.[54] Auch die Voraussetzungen des Rechtes zur
Vertragsaufhebung in Art. 254 entsprechen der Regelung im CISG. Ein wesentlicher
Unterschied zum UN-Kaufrecht besteht jedoch bei der Frage der Ausübung des
Aufhebungsrechts: Während im UN-Kaufrecht die Vertragsaufhebung durch Erklärung der
aufhebenden Partei erfolgt (Art. 26 CISG), verlangt der AUDCG eine richterliche
Gestaltungserklärung.[55] Es wird damit vom Prinzip der eigenverantwortlichen Gestaltung des
Vertrages durch die Parteien abgewichen, das zu den wesentlichen Errungenschaften der
Vereinheitlichung des Kaufrechts gehört.[56] Besonders misslich ist [page 171] das Erfordernis der
Einschaltung eines nationalen Gerichtes bei Verträgen mit Parteien in Drittstaaten, die häufig
eine Schiedsvereinbarung enthalten: Will eine Partei die Aufhebung des dem AUDCG
unterstehenden Kaufvertrages erreichen, so muss sie schon deshalb doch auf ein nationales
Gericht zurückgreifen, weil sonst eine Verfristung des Aufhebungsrechtes droht (Art. 254 Abs.
2 AUDCG).
Auch der Käuferrechtsbehelf der Minderung findet sich im AUDCG, allerdings an versteckter
Stelle in Art. 260, der im Abschnitt "Verkäuferrechtsbehelfe" (Art. 256-262) steht.[57] Diese
systemwidrige Stellung beruht vermutlich ebenso auf einem Redaktionsversehen wie diejenige
der nachfolgenden Art. 261 und 262 AUDCG, welche die in Art. 51 und 52 CISG enthaltenen
Vorschriften über teilweise Nichterfüllung bzw. vorzeitige Lieferung und Zuviellieferung durch
den Verkäufer übernehmen. Bei einer möglichen Neufassung des AUDCG sollte dabei
insbesondere Art. 261 AUDCG Beachtung finden: Einerseits ordnet die Norm in Abs. 1 die
Anwendung der Art. 258-260 AUDCG auf den nicht vertragsgemäßen Teil der Lieferung an,
was bezüglich der letzten beiden Vorschriften ersichtlich keinen Sinn macht, da diese das
Nacherfüllungsrecht des Käufers bzw. das Vertragsaufhebungsrecht des Verkäufers normieren.[58]
Andererseits findet sich in Art. 255 überraschenderweise eine mit Art. 261 AUDCG völlig
identische Norm.
6. Rechtsbehelfe des Verkäufers
Die Verkäuferrechtsbehelfe [59] entsprechen im wesentlichen denen des UN-Kaufrechts. Der
AUDCG führt in diesem Bereich jedoch zwei Neuerungen ein: Ein Recht zur
Vertragsaufhebung gemäß Art. 259 AUDCG, deren Durchführung auch hier nur über den
Richter erfolgen kann, besteht einerseits - wie nach UN-Kaufrecht - bei Vorliegen einer
wesentlichen Vertragsverletzung durch den Käufer. Regelmäßig wird jedoch die nicht
rechtzeitige Zahlung [60] oder die Verletzung der Abnahmepflicht [61] keine wesentliche
Vertragsverletzung darstellen, weil das Interesse des Verkäufers nicht wesentlich beeinträchtigt
wird; jedenfalls wird sich dies schwer beurteilen lassen.[62] Besondere Bedeutung besitzt damit die
Möglichkeit des Verkäufers, dem Käufer gemäß Art. 257 AUDCG [63] eine Nachfrist zur Erfüllung [page 172]
seiner Verpflichtungen zu setzen.[64] Der erfolglose Ablauf einer gesetzten Frist führt nach dem
insoweit eindeutigen Wortlaut des Art. 259 AUDCG jedoch ausschließlich bei einem
Abnahmemangel - nicht aber bei der (praktisch bedeutsameren) Verletzung der Zahlungspflicht
- zur Möglichkeit der Vertragsaufhebung.[65] Da somit nur in erstgenanntem Fall über eine
Nachfristsetzung eine Erweiterung der Rechtsbehelfsmöglichkeiten des Verkäufers erreicht
werden kann, stellen sich die Regelungen des AUDCG in diesem Punkt erheblich
käuferfreundlicher dar als die des CISG und belasten den Verkäufer mit einer beträchtlichen
Rechtsunsicherheit, die nur durch eine vertragliche Festlegung der "essentiellen" Bedeutung der
Zahlungspflicht für die Parteien reduziert werden kann.
Zusätzlich wird in Art. 258 AUDCG dem Käufer ein ausdrückliches Recht zur Nacherfüllung
eingeräumt. Eine solche - gleichsam ein Spiegelbild zum "Recht zur zweiten Andienung" des
Verkäufers in Art. 48 CISG darstellende - Bestimmung enthält das UN-Kaufrecht nicht.[66] Ein
Bedürfnis für ein solches Käuferrecht ist auch kaum erkennbar, da der Käufer faktisch bis zur
erfolgten Vertragsaufhebung durch den Verkäufer erfüllen darf.[67] Da das Recht nach Art. 258
AUDCG - anders als das korrespondierende Verkäuferrecht im CISG - nicht unter dem
Vorbehalt des Vertragsaufhebungsrechts der Gegenpartei [68] steht, wird seine Existenz u.U. dazu
führen, dass die Wesentlichkeit eines Vertragsbruches (insbesondere bei Nichtzahlung) durch
den Käufer unter dem AUDCG noch seltener zu bejahen sein wird als nach dem UN-Kaufrecht.
7. Schadenersatz
Art. 264 AUDCG entspricht Art. 74 CISG, der Grundnorm des Schadenersatzrechts im UN-Kaufrecht. Während der das Prinzip der Totalreparation normierende Art. 74 S. 1 CISG fast
wörtlich übernommen wurde, findet sich Art. 74 S. 2 CISG, der mit [page 173] der sog. contemplation rule [69]
die Voraussehbarkeit des Schadens als Haftungsgrenze statuiert, im AUDCG nicht wieder. Von
den beiden ergänzenden Vorschriften zur Schadensberechnung, Art. 75 und 76 CISG (konkrete
Schadensberechnung nach Maßgabe eines Deckungsgeschäftes bzw. abstrakte
Schadensberechnung nach der Marktpreisregel) wurde nur die erstgenannte übernommen.[70]
Art. 77 CISG, der die Obliegenheit des Ersatzberechtigten zur Schadensminderung statuiert,
besitzt ausweislich der bisherigen Rechtsprechung zum UN-Kaufrecht [71] erhebliche praktische
Bedeutung. Die Vorschrift findet ihr Gegenstück in Art. 266 AUDCG, der - obwohl im übrigen
wortgleich - die Schadensminderungsobliegenheit jedoch auf die Fälle begrenzt, in denen die
Partei sich auf eine wesentliche Vertragsverletzung (manquement essentiel) beruft. Der Sinn
dieser Einschränkung bleibt unklar, da die genannte Pflicht - nach CISG wie nach AUDCG -
sich funktionell auf den Schadenersatz bei Vertragsverletzung bezieht (und, gemäß Art. 266
Abs. 2 AUDCG, bei ihrer Verletzung einen entsprechenden Anspruch ausschließt, soweit der
Schaden hätte vermieden werden können). Das Kriterium der Wesentlichkeit der
Vertragsverletzung ist aber für die Entstehung einer Schadenersatzpflicht gemäß Art. 264
AUDCG ohne jede Bedeutung;[72] Art. 266 AUDCG dürfte daher in der vorliegenden Form für
zum Schadenersatz verpflichtete Schuldner kaum von praktischem Nutzen sein. Insgesamt
reicht die Schadenersatzpflicht nach dem AUDCG damit weiter als nach dem UN-Kaufrecht, da
es an Grenzen für den Inhalt der Schadenersatzpflicht praktisch fehlt.
8. Zinsen
Art. 263 Abs. 1 AUDCG übernimmt weitgehend Art. 78 CISG, der einen generellen
Zinsanspruch festlegt, ergänzt ihn jedoch um die Regelung der Zinshöhe, die das CISG
bekanntlich nicht enthält und welche einen bisher in Rechtsprechung und Literatur höchst
umstrittenen Punkt darstellt.[73] Art. 263 Abs. 1 AUDCG verweist insoweit auf den gesetzlichen
Zinssatz für Handelsgeschäfte; bei internationalen Kaufverträgen muss somit über das IPR
festgestellt werden, welches nationale Recht einschlägig sein soll. Dies entspricht im Ergebnis
der vorherrschenden Auffassung zum CISG.[74] Eine wichtige Abweichung von Art. 78 CISG
enthält sodann Art. 263 Abs. 2 AUDCG, der den Beginn des Zinslaufes von einer schriftlichen
Mahnung abhängig macht. Einer solchen bedarf es nach UN-Kaufrecht [page 174] gerade nicht; nach Art.
78 CISG sind Ansprüche ohne weiteres vom Moment der Fälligkeit an zu verzinsen.[75]
9. Nicht im CISG geregelte Fragen
Zusätzlich sind im AUDCG auch einige Punkte geregelt, die im CISG keine Regelung erfahren
haben. Zu nennen sind hier insbesondere der Eigentumsübergang, der sich grundsätzlich mit
Annahme der Ware durch den Käufer vollzieht (Art. 283 AUDCG), sowie die Vereinbarung
eines Eigentumsvorbehaltes (Art. 284 AUDCG). Diese setzt Kenntnis des Käufers davon
spätestens am Tag der Lieferung voraus; Dritten gegenüber erlangt der Eigentumsvorbehalt
Wirksamkeit erst mit Eintragung ins Handelsregister. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß Art.
274 Abs. 1 AUDCG zwei Jahre; bei Ansprüchen wegen vertragswidriger Lieferung läuft diese
ab Erkennbarkeit des Mangels (Art. 275 Abs. 2 AUDCG).
IV. Die Koexistenz von AUDCG und UN-Kaufrecht
Wenn es nur begrüßt werden kann, dass die bewährten und mit weltweitem Sachverstand
erarbeiteten Regelungen des UN-Kaufrechts zum Vorbild für regionales Einheitsrecht
genommen werden, so hat sich doch gezeigt, dass die im Falle des AUDCG vorgenommenen
Änderungen erheblich sind und zentrale Teile der Systematik des CISG betreffen. Die
Beurteilung des einheitlichen Kaufrechts der afrikanischen OHADA-Staaten fällt vor diesem
Hintergrund differenzierend aus:
Ob der AUDCG sich für Kaufverträge innerhalb des Gebiets der OHADA bewährt, wird
erheblich von der Auslegung des Regelwerks durch den neugeschaffenen Gerichtshof abhängen.
Da sowohl das französische Recht als auch französische Rechtswissenschaftler schon auf die
Ausarbeitung des AUDCG einen nicht zu unterschätzenden Einfluss hatten, steht zu erwarten,
dass dabei auch die Auslegung des UN-Kaufrechts gerade durch französische Gerichte in den
OHADA-Staaten Beachtung erfahren wird; insbesondere der Cour de Cassation wird insofern
eine wichtige Mittlerfunktion zukommen.[76]
Für den Warenhandel mit in Drittstaaten niedergelassenen Parteien erscheint dagegen das CISG
insgesamt geeigneter als der AUDCG. Mit Guinea [77] hat bereits ein OHADA-Mitgliedstaat das
CISG ratifiziert; über das Kollisionsrecht dürfte das UN-Kaufrecht zudem auf Kaufverträge
zwischen Parteien in OHADA-Staaten und Drittstaaten Anwendung finden, wenn der
Verkäufer in einem ClSG-Vertragsstaat ansässig ist. Es sollte zudem ein geschlossener Beitritt
der Staaten der OHADA zum UN-Kaufrecht erwogen werden, um so auch den Handel mit
Drittstaaten einem einheitlichen rechtlichen Regime zu unterstellen.[78] Um den AUDCG auch danach [page 175] weiterhin auf den Intra-OHADA-Handel anwenden zu können, könnte dabei ein Vorbehalt nach Art. 94 CISG erklärt werden.
In einer Hinsicht dürfte der AUDCG schon heute Auswirkungen auf die Anwendung des UN-Kaufrechts haben, wenn der Käufer im konkreten Fall seinen Sitz in einem OHADA-Staat hat:
Da bei der Beurteilung der Frage, was im einzelnen eine "vernünftige Entschuldigung" i.S.d.
Art. 44 CISG sein kann, nach allgemeiner Meinung auf die spezielle Situation des Käufers
abzustellen und dabei insbesondere zu beachten ist, inwieweit das Institut der Rüge im Land
und Verkehrskreis des Käufers bekannt ist,[79] wird man vor dem Hintergrund der Ausgestaltung,
die die Rügefrist im AUDCG erfahren hat, in Zukunft davon ausgehen müssen, dass verspätete
Mängelrügen jedenfalls nicht wegen fehlender Rechtskenntnis als entschuldigt gelten können.[page 176]
FOOTNOTES
* Doktorand an der Freien Universität Berlin, Kollegiat im Graduiertenkolleg "Europäisches Privat- und
Wirtschaftsrecht" an der Humboldt-Universität zu Berlin.
1. Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, abgeschlossen in
Wien am 11.4.1980 (und daher häufig als "Wiener Kaufrecht" bezeichnet); in Kraft getreten am 1.1.1988.
2. Eine Liste der Vertragsstaaten findet sich bei Schlechtriem, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 3.
Aufl. 2000, Anhang I.
3. Ägypten, Burundi, Guinea, Lesotho, Mauretanien, Sambia und Uganda; Ghana hat das Übereinkommen zwar
gezeichnet, aber nicht ratifiziert.
4. Date-Bah, United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, 1980: Overview and
Selective Commentary, Ghana L. Rev. 1979, S. 50; Eiselen, Adoption of the Vienna Convention for the
International Sale of Goods (the CISG) in South Africa, 116 South Afr. L. J. (1999), S. 323, 354.
5. Vgl. Date-Bah (Fn. 4), S. 67; Eiselen (Fn. 4), S. 355.
6. Date-Bah (Fn. 4), S. 67; Eiselen (Fn. 4), S. 369f.; Ndulo, The United Nations Convention on Contracts for the
International Sale of Goods (1980) and the Eastern and Southern African Preferential Trade Area, 3 Lesotho L.
J. (1987), S.127, 130, 151; Ng'ong'ola, The Vienna Sales Convention of 1980 in the Southern African Legal
Environment: Formation of the Contract of Sale, 4 Afr. J. Int. & Comp. L. (1992), S. 835, 853.
7. Eiselen (Fn. 4), S. 356.
8. Die OHADA wurde durch den Vertrag von Port-Louis vom 17.10.1993 gegründet, der am 18.9.1995 in Kraft trat
(im Folgenden: OHADA-Vertrag). Die Mitgliedstaaten sind zur Zeit Äquatorialguinea, Benin, Burkina Faso,
Elfenbeinküste, Gabun, Guinea, Guinea-Bissau, Kamerun, Komoren, Republik Kongo, Mali, Niger, Senegal,
Tschad, Togo und die Zentralafrikanische Republik. Die Gesamtbevölkerung beträgt ca. 100 Millionen Einwohner.
9. Acte uniforme sur le droit commercial général (AUDCG) vom 17.4.1997, in Kraft seit dem 1.1.1998; einen
knappen Überblick gibt Pfleiderer, Das neue einheitliche Wirtschaftsrecht afrikanischer Mitgliedstaaten der
Organisation der OHADA, RIW 1998, S. 468, 469. Der AUDCG teilt sich in sechs Bücher; das fünfte Buch enthält
die Vorschriften über den Handelskauf.
Die Texte von AUDCG und OHADA-Vertrag sind im Internet auf einer in Zusammenarbeit mit dem OHADA-Sekretariat unterhaltenen Website sowohl im Original als auch in Übersetzungen abrufbar
(www2.lexum.umontreal.ca/ohada/ohada.html); daneben ist auf die z. Zt. noch im Aufbau befindliche Seite
"www.OHADA.com" hinzuweisen, auf welcher künftig auch Gerichtsentscheidungen und Literaturnachweise zum
Recht der OHADA verfügbar sein sollen.
10. Art. 1 OHADA-Vertrag; dazu Bolmin/Bouillet-Cordonnier/Medjad, Harmonisation du Droit des Affaires dans
la Zone Franc, J.D.I. 1994, S. 375f., 378; Issa-Sayegh, Quelques aspects techniques de l'intégration juridique:
l'exemple des actes uniformes de l'OHADA, Unif. L. Rev. 1999, S. 5f., 6; Pfleiderer (Fn. 9), S. 468.
11. Einzig Äquatorialguinea, Guinea-Bissau und ein Teil Kameruns sind nicht französischsprachig; nur auf den
Komoren - im übrigen der einzige ostafrikanische Mitgliedstaat - und in Guinea ist der CFA-Franc nicht die
Landeswährung. Zum CFA-Franc i.e. Bolmin/Bouillet-Cordonnier/Medjad (Fn. 10), S. 375.
12. Gomez, Un nouveau droit de la vente commerciale en Afrique, Recueil Penant 1998, S. 145, 146; Zweigert/Kötz,
Einführung in die Rechtsvergleichung, 3. Aufl. 1996, S. 112.
13. Nsie, La formation du contrat de vente commerciale en Afrique: Analyse du Titre II du Livre V de l'Acte
uniforme de l'OHADA relatif au droit commercial général, Recueil Penant 1999, S. 5.
14. Art. 10 OHADA-Vertrag; vgl. Bolmin/Bouillet-Cordonnier/Medjad (Fn. 10), S. 387; Issa-Sayegh (Fn. 10), S.
20f.
15. Art. 6 OHADA-Vertrag.
16. Vgl. zum Gerichtshof ausführlich Ndoye, La nouvelle cour de cassation des pays de l'OHADA, 1998.
17. Art. 13, 14 Abs. 2 OHADA-Vertrag. Das Fehlen eines Gerichts, das die einheitliche Auslegung sichert, ist häufig
als wesentlicher Schwachpunkt des CISG genannt worden; vgl. Bonell, in: Bianca/Bonell, Commentary on the
International Sales Law, 1987, Art. 7 Anm. 3.1.1; Schütze, in FS Matscher, 1993, S. 423, 430.
18. Art. 14 Abs. 3-5 OHADA-Vertrag. Vgl. Bolmin/Bouillet-Cordonnier/Medjad (Fn. 10), S. 389; Issa-Sayegh (Fn.
10), S. 25ff. Zur Rechtsprechung des Gerichtshofs vgl. die regelmäßigen Berichte von Agboyibor in der
RDAI/IBLJ, zuletzt in RDAI/IBLJ 2000, S. 914ff.
19. Vgl. Gomez (Fn. 12), S. 146f.; Nsie (Fn. 13), S. 6. In der Zwischenzeit hat man sich auch in der EU bei der
Angleichung des Verbrauchsgüterkaufrechtes durch die Richtlinie 1999/44/EG (ABl. EG v. 7.7.1999 Nr. L 171,
S. 12ff.) am UN-Kaufrecht orientiert; vgl. dazu Staudenmayer, Die EG-Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf,
NJW 1999, S. 2393f.
20. Vgl. Gomez (Fn. 12), S. 152: "ce texte a vocation à régir toutes - absolument toutes - les ventes de
marchandises...".
21. Gomez (Fn. 12), S. 153: "une grave lacune".
22. Praktisch bedeutsam ist dies wegen der historisch bedingten Ähnlichkeit der nationalen Rechte der OHADA-Staaten vor allem bei Verträgen mit in Drittstaaten niedergelassenen Parteien.
23. Obgleich das UN-Kaufrecht sechs gleichermaßen authentische Sprachfassungen hat, orientiert sich der AUDCG
ersichtlich allein an der französischsprachigen Fassung; zur Sprachenproblematik bei der Schaffung von Actes
uniformes Issa-Sayegh (Fn. 10), S. 16f.
24. Gomez (Fn. 12), S. 147. Damit sollte verhindert werden, dass die Parteien statt des AUDCG das
(unvereinheitlichte) Recht eines Mitgliedstaates wählen können.
25. Art. 208 AUDCG übernimmt in der Sache Art. 11 CISG; vgl. Nsie (Fn. 13), S. 6.
26. Dies ist auch unter dem CISG weitgehend anerkannt, wenn auch der in Wien beschlossene Text das Telefax noch
nicht nennt: Piltz, Internationales Kaufrecht, 1993, § 3 Rn. 115; Schlechtriem/Schlechtriem (Fn. 2), Art. 13 Rn.
2; Staudinger/Magnus, Wiener UN-Kaufrecht, 1999, Art. 13 Rn. 6.
27. Vgl. dazu detailliert Nsie (Fn. 13), S. 6ff., 19.
28. Dazu Piltz (Fn. 26), § 3 Rn. 64; Schlechtriem/Schlechtriem (Fn. 2), Art. 18 Rn. 18f.
29. Piltz (Fn. 26), § 3 Rn. 87; Schlechtriem/Schlechtriem (Fn. 2), Art. 19 Rn. 8.
30. Vgl. Nsie (Fn. 13), S. 13f., 19.
31. Schnyder/Straub, in: Honsell, Kommentar zum UN-Kaufrecht, 1997, Art. 14 Rn. 50ff.; Piltz (Fn. 26), § 3 Rn.
23ff.; Schlechtriem/Hager (Fn. 2), Art. 55 Rn. 5.
32. Während Art. 55 CISG lautet: "Si la vente est valablement conclue sans que le prix des marchandises vendues
ait été fixé...", stellt Art. 235 AUDCG klar: "La vente ne peut être valablement conclue sans que le prix des
marchandises vendues ait été fixé...".
33. Dazu Gomez (Fn. 12), S. 159ff.; Schlechtriem, Internationales UN-Kaufrecht, 1996, Rn. 76. Auch die restriktive
Rechtsprechung zum frz. Recht, die am Prinzip des pretium certum festhielt, wurde mittlerweile weitgehend
aufgegeben; vor allem Cour de Cass., D. 1996, 13 (es genügt, dass der Preis später bestimmt werden kann); vgl.
Gomez, a.a.O., S. 161; positiver zur Lösung des AUDCG hingegen Nsie (Fn. 13), S. 8.
34. Gomez (Fn. 12), S. 167; zum Nichterfüllungstatbestand des CISG Kappus, Rechtsvergleichende Aspekte zur
Vertragsaufhebung wegen Sachmangels nach UN-Kaufrecht, RIW 1992, S. 528, 529.
35. Honsell/Schnyder/Straub (Fn. 31), Art. 45 Rn. 15; Schlechtriem (Fn. 33), Rn. 176; Schlechtriem/Hager (Fn. 2),
Art. 61 Rn. 1.
36. Schlechtriem (Fn. 33), Rn. 107.
37. Die französische Textfassung des UN-Kaufrechts verwendet dagegen den Ausdruck "contravention essentielle
au contrat".
38. Art. 248 HS. 2 AUDCG: "...a moins que ce manquement n'ait été causé par le fait d'un tiers ou la survenance d'un
événement de force majeure." Die Bestimmung erinnert an Art. 1147, 1148 französischer Code civil und führt
damit - systemfremde - Elemente einer Verschuldenshaftung in den AUDCG ein.
39. Achilles, Kommentar zum UN-Kaufrechtsübereinkommen (CISG), 2000, Art. 79 Rn. 5; Piltz (Fn. 26), § 4 Rn.
219.
40. Art. 79 Abs. 5 CISG; die Frage ist nicht unstreitig, vgl. Schlechtriem/Stoll (Fn. 2), Art. 79 Rn. 7.
41. Schlechtriem, Einheitliches UN-Kaufrecht, 1981, S. 60; Sono, in: Bianca/Bonell (Fn. 17), Art. 39 Anm. 1.9;
Staudinger/Magnus (Fn. 26), Art. 44 Rn. 2.
42. Vgl. i.e. Schlechtriem (Fn. 41), S. 60f. und Sono, in: Bianca/Bonell (Fn. 17), Art. 39 Anm. 1.9ff., 1.13. Art. 39
und 44 CISG wurden in Wien schließlich gemeinsam zur Abstimmung gestellt und angenommen.
43. Der Anspruch auf Minderung und Schadenersatz, allerdings außer für entgangenen Gewinn, bleiben dem Käufer
erhalten. Als Teil des Kompromisses blieb die 2-Jahres-Frist in Art. 39 Abs. 2 CISG unverändert; gegen sie hilft
das Berufen auf eine Entschuldigung i.S.d. Art. 44 CISG also nicht.
44. Auch der die vorgeschaltete Pflicht zur Untersuchung der Ware regelnde Art. 38 CISG wird in Art. 227 AUDCG
wortgleich übernommen.
45. Kritisch dazu Gomez (Fn. 12), S. 173, der für eine 2-Jahres-Frist eintritt.
46. Neben Art. 44 CISG wurde im übrigen auch Art. 40 CISG nicht übernommen, der eine Berufung auf Verstöße
gegen Untersuchungs- und Rügepflicht bei Bösgläubigkeit des Verkäufers ausschließt.
47. Trotz der abweichenden Formulierung ist derselbe haftungsauslösende Tatbestand gemeint; Gomez (Fn. 12), S.
177f.; Heuze (Fn. 38), Anm. 77 Fußn. 6.
48. Audit, La vente internationale de marchandises, 1990, Anm. 102; Heuze (Fn. 38), Anm. 286; Niggemann, in:
Hoyer/Posch, Einheitliches Wiener Kaufrecht, 1992, S. 84.
49. Heuze (Fn. 38), Anm. 77 Fußn. 6.
50. Cour de Cassation, D. Aff. 1999, S. 334; Staudinger/Magnus (Fn. 26), Art. 1 Rn. 14.
51. Heuze (Fn. 38), Anm. 87.
52. Die Regelungen in Art. 46 CISG wurden mit nur geringen Abweichungen übernommen.
53. Art. 251 AUDCG entspricht Art. 47 CISG.
54. Die Vorschriften entsprechen Art. 48 Abs. 1, 2 CISG, ohne jedoch unter dem (umstrittenen) Vorbehalt des
Aufhebungsrechts zu stehen; vgl. dazu Schlechtriem/Huber (Fn. 2), Art. 48 Rn. 17ff. sowie unten Fn. 68.
55. Art. 254 Abs. 1 AUDCG: "L'acheteur peut demander la résolution du contrat à la juridiction compétente...".
Ebenso Art. 245-247 AUDCG bei Verschlechterungseinrede, antizipiertem Vertragsbruch und
Sukzessivlieferungsverträgen, Art. 259 bei Aufhebung durch den Verkäufer. Dies entspricht der Rechtslage nach
Art. 1184 französischer Code civil (Cc), vgl. Heuze, La vente intemationale de marchandises, 1992, Anm. 416;
Kappus (Fn. 34), S. 532; Niggemann, in: Hoyer/Posch, Einheitliches Wiener Kaufrecht, 1992, S. 103. Art. 1184
Abs. 3 Cc gestattet dem Richter zudem vor Vertragsaufhebung die Gewährung einer Gnadenfrist für die
Vertragserfüllung. Für das UN-Kaufrecht wird in Art. 45 Abs. 3, 61 Abs. 3 CISG die Einräumung einer solchen
Gnadenfrist durch Gerichte und Schiedsgerichte ausdrücklich ausgeschlossen; diese Bestimmungen wurden jedoch
nicht in den AUDCG übernommen. Es besteht daher die Gefahr, dass Richter in OHADA-Staaten Art. 1184 Abs.
3 Cc als verfahrensrechtliche Regelung verstehen und auch bei Geltung des AUDCG anwenden, vgl.
Schlechtriem/Huber (Fn. 2), Art. 45 Rn. 45.
56. So Schlechtriem/Leser/Hornung (Fn. 2), Art. 26 Rn. 5; vgl. auch Honsell/Karollus (Fn. 31), Art. 26 Rn. 6;
Kappus (Fn. 34), S. 532.
57. Art. 260 AUDCG übernimmt Art. 50 S. 1 CISG wörtlich; S. 2 letzterer Vorschrift, der den Vorrang des
Verkäuferrechts zur Mängelbeseitigung festlegt, findet sich im AUDCG nicht wieder.
58. Vgl. dazu sogleich unter 6.
59. Art. 256 (Erfüllungsanspruch), Art. 257 (Nachfrist), Art. 259 (Vertragsaufhebung). Nicht übernommen wurde
das Recht zur Selbstspezifizierung (Art. 65 CISG).
60. Achilles (Fn. 39), Art. 25 Rn. 11; Herber/Czerwenka, Internationales Kaufrecht, 1991, Art. 64 Rn. 3;
Honsell/Schnyder/Straub (Fn. 31), Art. 64 Rn. 20; Schlechtriem/Hager (Fn. 2), Art. 64 Rn. 5.
61. Achilles (Fn. 39), Art. 25 Rn. 12; Honsell/Schnyder/Straub (Fn. 31), Art. 64 Rn. 20; Schlechtriem/Hager (Fn.
2), Art. 64 Rn. 6; großzügiger Herber/Czerwenka (Fn. 55), Art. 64 Rn. 3.
62. Piltz (Fn. 26), § 5 Rn. 229; Schlechtriem/Hager (Fn. 2), Art. 63 Rn. 2.
63. Die Vorschrift übernimmt wörtlich den Art 63 CISG.
64. Vgl. Herber/Czerwenka (Fn. 55), Art. 64 Rn. 4; Schlechtriem/Hager (Fn. 2), Art. 64 Rn. 8.
65. A.A. Gomez (Fn. 12), S. 182, dessen Auffassung jedoch nicht mit dem Wortlaut der Norm vereinbar ist.
66. Honsell/Schnyder/Straub (Fn. 31), Art. 61 Rn. 27. Dass der Wortlaut des Art. 258 AUDCG nur eine leicht
abgewandelte Fassung der Art. 252, 253 AUDCG bzw. des Art. 48 Abs. 1, 2 CISG darstellt, wird insbesondere
daran deutlich, dass er dem Käufer ein Recht zur Nacherfüllung "nach dem Liefertermin" gibt. Da die Pflicht zur
Lieferung ersichtlich eine solche des Verkäufers ist, passt diese Festlegung bei einem Nacherfüllungsrecht des
Verkäufers, nicht jedoch, wie in Art. 258, bei einem Recht des Käufers, bei dem es nur auf den Termin zur
Erfüllung der Käuferpflichten ankommen kann.
67. Nach Honsell/Schnyder/Straub (Fn. 31), Art. 61 Rn. 28 ergibt sich dies insbesondere aus Art. 64 Abs. 2 lit. a
CISG; vgl. Staudinger/Magnus (Fn. 26), Art. 48 Rn. 9: Die Vorschrift sei bei reinem Verzug funktionslos; eine
"Schlechterfüllung" von Käuferpflichten ist aber selten.
68. Gemäß Art. 48 Abs. 1 CISG besteht ein Nacherfüllungsrecht nur "vorbehaltlich des Art. 49" (Aufhebungsrecht
des Käufers, dem damit der Vorrang zukommt). Diese schon bei Schaffung des UN-Kaufrechts sehr umstrittene
Festlegung wurde weder in Art. 258 noch in Art. 252 AUDCG (Nacherfüllungsrecht des Verkäufers) übernommen.
69. Diese Regel findet entstammt dem anglo-amerikanischen Recht, findet sich jedoch sehr ähnlich auch in Art. 1150
des Cc.
70. Art. 265 AUDCG, der jedoch anders als das Vorbild in Art. 75 CISG keine Angemessenheit des
Deckungsgeschäftes verlangt.
71. Vgl. die Nachweise bei Schlechtriem/Stoll (Fn. 2), Art. 77 Rn. 5ff., 10ff.
72. Schlechtriem/Stoll (Fn. 2), Art. 74 Rn. 7 zum wortgleichen Art. 74 S. 1 CISG.
73. Honnold, The Sales Convention: From Idea to Practice, 17 J.L. & Com. (1998), S. 181, 185ff.
74. Vgl. Schlechtriem/Bacher (Fn. 2), Art. 78 Rn. 27 m. zahlr. Nachw.
75. Honsell/Magnus (Fn. 31), Art. 78 Rn. 8f.; Schlechtriem/Bacher (Fn. 2), Art. 78 Rn. 7ff. Ebenso nun Art. 3 Abs.
1 lit. a, b der EG-Richtlinie 2000/35/EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Handelsverkehr v. 29.6.2000,
ABl. EG v. 8.8.2000 Nr. L 200, S. 35ff.
76. Vgl. etwa Gomez (Fn. 12), S. 172.
77. Guinea ist bereits seit dem 1.2.1992 Vertragsstaat des UN-Kaufrechts.
78. So auch Bolmin/Bouillet-Cordonnier/Medjad (Fn. 10), S. 388, 392; Gomez (Fn. 12), S. 154.
79. Herber/Czerwenka (Fn. 55), Art. 44 Rn. 2; Honsell/Magnus (Fn. 31), Art. 44 Rn. 9; Schlechtriem (Fn. 33), Rn.
158; Sono, in: Bianca/Bonell (Fn. 17), Art. 44 Anm. 2.2; Staudinger/Magnus (Fn. 26), Art. 44 Rn. 14.
Pace Law School
Institute of International Commercial Law - Last updated December 6, 2001
Go to Database Directory || Go to Bibliography
Comments/Contributions